Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit.
Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nut-zungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungs-verhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen.
Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) ge-halten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzu-weisen (im Anschluss an OLG Celle VersR 1980, 633; KG MDR 2010, 79).
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 04.03.2011; Aktenzeichen 9 O 320/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 4.3.2011 - 9 O 320/10 - abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 116,62 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger 98 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 2 %. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt der Kläger 94 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 6 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Streitwert: 1.966,62 EUR
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Mannheim vom 4.3.2011 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich immaterielle und restliche materielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 7.4.2010 in Mannheim geltend gemacht, der vom Beklagten Ziff. 2 unstreitig allein verschuldet wurde. Er hat Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 900 EUR), (restliche) Nutzungsentschädigung mit 4.210 EUR nebst Zinsen sowie Verzugszinsen aus dem von der Beklagten Ziff. 1 vorprozessual gezahlten Betrag von 9.447,61 EUR begehrt.
Das LG hat dem Kläger restlichen Nutzungsausfall i.H.v. 1.850 EUR nebst Zinsen sowie weitere Verzugszinsen i.H.v. 116,62 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die Klagabweisung insgesamt anstreben. Sie rügen eine unzutreffende rechtliche und tatsächliche Würdigung durch das LG.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Mannheim vom 4.3.2011 - 9 O 320/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11.7.2011 auf die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch weitgehend Erfolg. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, dem Kläger weiteren Nutzungsausfall über die vorprozessual gezahlten 4.500 EUR hinaus zu zahlen. Insoweit hat die Berufung Erfolg. (1.). Zu Recht hat das LG allerdings dem Kläger einen Verzugsschaden i.H.v. 116,62 EUR zugesprochen, so dass die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen werden musste (2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. §§ 249 Abs. 1, 251 BGB auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.850 EUR nebst Zinsen, wie ihm vom LG zugesprochen. Die Beklagte Ziff. 1 hat vorprozessual 4.500 EUR auf diese Position gezahlt. Ausgehend von dem vom LG als ersatzfähig angesehenen Tagessatz von 50 EUR (die Höhe des Tagessatzes ist in der Berufungsinstanz unstreitig) hat die Beklagte Ziff. 1 somit für 90 Tage Nutzungsausfall Schadensersatz geleistet. Damit sind die berechtigten Ansprüche des Klägers erfüllt.
Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatz-Kfz mietet. Dabei wird auf den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit abgestellt, wobei Anspruchsvoraussetzung weiter eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung ist (vgl. zu allem Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rz. 40 f.). Der Anspruch beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 37). Diese wurde von dem vom Kläger mit der Schadensbegutachtung beauftragten Sachverständigen Starke mit neun Tagen bewertet.
Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. Das gilt aber wiederum nicht un...