Leitsatz (amtlich)
1. Auch die Werbung für Druckwerke muss wahrhaftig sein und darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre führen. Selbst wenn dem Autor und dem Verleger die Verbreitung des Werkes mit bedenklichen Wirkungs- und Erfolgsangaben zu einer befürworteten Diät als Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs erlaubt ist, bedeutet dies nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit unrichtigen Aussagen zum Kauf dieses Werkes bestimmt werden dürfen.
2. Widersprechen Werbeaussagen nach allgemeiner, auch dem Gericht bekannter Erkenntnis wissenschaftlichen Erkenntnissen, so kann für deren Verbot dahinstehen, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Normenkette
UWG § 3
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Aktenzeichen 4 O 45/0 KfH) |
Tatbestand
Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) ist ein rechtsfähiger Verband i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist Verlegerin der Broschüre „ALMA macht die Turbo-Diät”, deren Autor R.B. ist. Die Beklagte hat dieses Werk in der Zeitung „Sunday” vom 11.3.2001 auf S. 13 unter der Überschrift „ALMA macht die Turbo-Diät … 10 Pfund pro Woche” mit Werbeangaben aus dem Inhalt des Buches beworben.
Der Kläger hält die im Inserat enthaltenen Werbeaussagen für falsch und grob irreführend, da sie jeglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprächen. Die beanstandete Werbung sei auch nach § 6 Abs. 1 NährwertkennzeichnungsVO unzulässig, da tatsächlich produktbezogen hinsichtlich des Lebensmittels „Almased Vitalkost” geworben werde. Wegen ihres falschen Inhalts täusche die Werbung zudem i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG und verstoße damit gegen § 3 UWG.
Der Kläger hat mit Beschluss vom 23.4.2001 des LG Baden-Baden gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dieser unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wird, im geschäftlichen Verkehr für das Buch zu werben gemäß dem Inserat „Sunday vom 11.3.2001, Seite 13.”
Die Beklagte hält das angegriffene Werbeinserat für eine zulässige Werbung für das von ihr verlegte Druckwerk; insbesondere werde hierdurch lediglich ein Diätprinzip, hingegen kein bestimmtes Produkt beworben. Dieses in der Broschüre vorgestellte Diätprinzip beruhe auf von wissenschaftlichen und medizinischen Ergebnissen gestützten ernährungsphysiologischen Erkenntnissen. Die Aussagen in der hierauf bezogenen Werbeanzeige seien zumindest sachlich noch vertretbar und daher wettbewerbsrechtlich unter keinem Gesichtspunkt unzulässig.
Das LG hat die einstweilige Verfügung mit dem eingeschränkten Verbot der Werbung für die beanstandeten konkreten Wirkungs- und Erfolgsangaben zur Turbo-Diät aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) auf Antrag des Verfügungsklägers (im Folgenden: Klägers) mit Recht verboten, in der beanstandeten Art und Weise für das Druckwerk „ALMA macht die Turbo-Diät” zu werben. Die Werbung ist mit den beanstandeten Wirkungs- und Erfolgsangaben zur „Turbo-Diät” irreführend und verstößt damit gegen § 3 UWG. Das LG hat dies mit eingehender unzutreffender Begründung dargelegt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie, § 543 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Der Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
1. Das LG hat nicht übersehen, dass es sich bei der beanstandeten Werbung nicht unmittelbar um Werbung für ein Gesundheitsprodukt – etwa das Eiweiß-Präparat „Almased” – handelt, sondern dass in der beanstandeten Art und Weise von der Beklagten für ein in ihrem Verlag erschienenes Buch geworben worden ist. Entgegen den Rügen der Berufung hebt das LG diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung deutlich heraus. Auch der Senat geht davon aus, dass lediglich die Werbung für ein Buch wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist.
2. Aber auch die Werbung für Druckwerke muss wahrhaftig sein und darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre führen. Es trifft rechtlich nicht zu, dass Verlage bei der Werbung für die von ihnen verlegten Bücher durch § 3 UWG nicht zur Wahrhaftigkeit, sondern nur zum Bemühen um eine sachlich vertretbare Aussage verpflichtet seien. Denn es geht nicht darum, ob in einem Druckwerk wissenschaftlich nicht gesicherte, übertriebene Wirkungs- und Erfolgsangaben zu einer dort befürworteten Diät gemacht werden dürfen. Selbst wenn dem Autor und dem Verleger die Verbreitung des Werks als Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs erlaubt ist, bedeutet dies nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit unrichtigen Aussagen zum Kauf dieses Werkes bestimmt werden dürften. Selbstverständlich steht es jedem Verleger frei, auf den – auch auf den umstrittenen – Inhalt eines von ihm verlegten Werkes durch werbliche Angaben zu dessen Inhalt hinzuweisen. Daraus folgt aber nicht, es sei dem Verleger gestattet, die potentiellen Abnehmer durc...