Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Vermögens und Wertermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Verurteilung zur Wertermittlung beinhaltet nicht die Verpflichtung, ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung einzuholen. Die Pflicht des § 1379 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB, die Werte einzelner Vermögensgegenstände zu ermitteln, gilt nur soweit, als der Verpflichtete hierzu aus eigener Kenntnis in der Lage ist.
Normenkette
BGB § 1379 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 622 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 43 F 49/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Teilurteil des AG - FamG - Freiburg vom 23.10.2003 (43 F 49/02) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen seine ihm durch das Teil-Urteil des FamG Freiburg vom. 23.10.2003 auferlegte Verurteilung, eine abschließende Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 25.4.2002 zu erteilen, den Wert seines in Spanien gelegenen Immobilienvermögens zu ermitteln und anzugeben sowie bezüglich dieser Immobilien verschiedene Urkunden vorzulegen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Teil-Urteil des FamG Freiburg verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit der Begründung, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ausreichende Angaben über den Bestand seines Vermögens zum Stichtag 25.4.2002 gemacht habe und er bereits ausreichende Auskünfte zu der Lage und Beschaffenheit seines Immobilienbesitzes. in Spanien erteilt habe. Ein Steuerbescheid der spanischen Behörden für die streitgegenständlichen: Grundstücke für das Jahr 1999 habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Der Berufungsstreitwert sei erreicht Die Erteilung einer abschließenden Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Stichtag sei mit einem Betrag i.H.v. 50 EUR zu bewerten. Eine Wertermittlung seiner Rechte an dem Immobiljenbesitz In Spanien sei ihm lediglich. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich, der außergerichtlich pro zu bewertendes Grundstück einen Betrag von 500 EUR von ihm verlangt habe,
Der Antragsgegner beantragt, das Teil-Urteil des AG - FamG - Freiburg vom 23.10.2003 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin auf Auskunft, Wertermittlung und Vorlage von Unterlagen abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berufungssumme nicht erreicht sei.
Die Berufung des Antragsgegners ist zwar fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegt worden.
Sie war jedoch als unzulässig zu verwerten, da der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 600 EUR nicht erreicht ist (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 622 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).
Unstreitig steht zwar fest, dass. die Beschwer des Antragsgegners im Hinblick auf Ziff. 1 des angegriffenen seines Vermögens zum Stichtag 25.4.2002 zu von 50 EUR anzusetzen ist.
Die weitere Besch... von ihm verlangte Wertermittlung seiner Rechte an dem spanischen Immobilienbesitz sowie die Vorlage von Urkunden entsprechend Ziff. 2 des Teil-Urteils des FamG Freiburg stellt jedoch keinen solchen Betrag dar, als dass insgesamt ein Beschwerdegegenstand von über 600 EUR erreicht wäre.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18.5.2004 bereits daraufhingewiesen, dass der Antragsgegner trotz der Verurteilung zur Wertermittlung nicht verpflichtet ist, ein Sachverständigengutachten für diese Wertermittlung einzuholen. Er ist lediglich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu einer. Wertermittlung verpflichtet (vgl. über die in diesem Beschluss zitierte Rechtsprechung hinaus OLG Karlsruhe MDR 1998, 53; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 101 f.). Die Pflicht des § 1379. Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, die Werte einzelner Vermögensgegenstände zu ermitteln, gilt nur so weit, als, der Verpflichtete hierzu aus eigener Kenntnis in der Lage ist.
Nach seinen Angaben ist der Antragsgegner zumindest derzeit weder im Besitz von Grundbuchauszügen noch gibt es offensichtlich Lage- oder Baupläne für die gegenständlichen Anwesen in Spanien noch stichtagsbezogene Steuerbescheide, aus denen erste Anhaltspunkt, für die Bewertung des Immobilienvermögens des Antragsgegners in Spanien hervorgehen konnten. Eine Mitwirkung des Antragsgegners bei einer Wertermittlung der streitgegenständlichen Immobilien in Spanien kommt somit nur dadurch in Betracht, dass er in Ergänzung zu dem schhftsätzlichen Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten in dessen Schriftsatz vom 7.7.2003 detaillierte ergänzende Angaben dazu macht, welche Beschaffenheit die einzelnen Immobilien in Spanien haben, aus welchen Baumaterialien sie gebaut sind, welche Baukörper zu den Grundstücken gehören, ...