Leitsatz

Der Antragsgegner wandte sich gegen seine ihm durch Teil-Urteil des FamG auferlegte Verurteilung, eine abschließende Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 25.4.2002 zu erteilen, den Wert seines in Spanien gelegenen Immobilienvermögens zu ermitteln und anzugeben sowie bezüglich dieser Immobilien verschiedene Urkunden vorzulegen. Seine gegen dieses Teil-Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Berufung unter Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 600,00 EUR nicht erreicht sei.

Trotz der Verurteilung des Antragsgegners zur Wertermittlung sei er nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten für diese Wertermittlung einzuholen. Er sei lediglich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu einer Wertermittlung verpflichtet (vgl. über die in diesem Beschluss zitierte Rechtsprechung hinaus OLG Karlsruhe MDR 1998, 53; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 101 f.). Die Pflicht des § 1379 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB zur Ermittlung der Werte einzelner Vermögensgegenstände gehen nur so weit, als der Verpflichtete hierzu aus eigener Kenntnis in der Lage sei.

Die ergänzenden Angaben des Antragsgegners seien allenfalls mit einem Arbeitsaufwand pro Immobilie von höchstens 100,00 EUR zu bewerten. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Immobilienvermögen des Antragsgegners in Spanien um insgesamt drei Anwesen handele, sei die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht.

Der Beschwerdegegenstand erhöhe sich auch nicht dadurch, dass der Antragsgegner eventuelle Vollstreckungsversuche der Antragstellerin aus dem Teil-Urteil gewärtigen müsse. Es stehe fest, dass der Antragsgegner zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden sei, da er zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben habe, die notwendigen Unterlagen nicht beibringen zu können, so dass die Vollstreckung aus dem Titel insoweit unzulässig wäre.

Im Übrigen habe die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin angekündigt, dass sie aus dem angefochtenen Teil-Urteil des FamG insoweit nicht vollstrecken werde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2005, 18 UF 292/03

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