Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das AGBG
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts … vom 27. Januar 1988 – 3 O 246/87 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.200 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes geleistet werden.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt unter 40.000 DM.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt ein Sport- und Fitness-Center.
Die Beklagte bietet den Abschluß von Formularverträgen an, die u.a. folgenden Wortlaut enthalten:
- „Der Vertrag berechtigt, generell ohne Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Kursen nach freier Wahl die Einrichtungen der Freizeit-Sport u. Fitness GmbH zu benutzen. Die Einrichtungen werden lediglich mietweise zur Verfügung gestellt. Service-Leistungen erfolgen auf freiwilliger Basis und kostenlos.
- Vertragsbeginn am … Der Vertrag wird auf Dauer von 18 (…) Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils um die selbe Zeitdauer, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird …”
Der klagende Verein ist der Auffassung, die in Ziff. 2 Satz 2 enthaltene Verlängerungsklausel für einen Zeitraum von 18 Monaten verstoße gegen die Vorschriften des AGBG.
Der Kläger hat beantragt:
Der Beklagten wird untersagt, die genannte oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Benutzung von Sporteinrichtungen und -anlagen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten. § 11 Nr. 12 AGBG finde keine Anwendung, da sie Trainingskurse weder anbiete noch durchführe. Es werde lediglich vor Vertragsabschluß die Möglichkeit eines Probetrainings angeboten, bei dem entweder vom Geschäftsführer der Beklagten selbst oder einem bei ihr beschäftigten Trainer das sog. Anfängerprogramm für Männer oder Frauen in der Weise durchgegangen werde, daß dem Kunden erklärt werde, wie die Übungen am Gerät durchzuführen seien und welchem Zweck sie im einzelnen dienten. Nach einem derartigen Anfänger- bzw. später einem Fortgeschrittenen-Programm würden die Kunden selbst ihr Training „und zwar im wesentlichen individuell” gestalten. Die Beklagte werde im übrigen lediglich kostenlos beratend dann tätig, wenn ein Kunde gezielte Fragen habe oder die Beklagte feststelle, daß ein Kunde Fehler bei der Durchführung der Übungen mache. Im Vertragspreis sei die Benutzung einer Squash-Halle sowie einer Sauna und eines abgeschlossenen Ruheraumes mitenthalten. In die Räumlichkeiten sei eine Bar, eine Lobby mit Fernsehen sowie Tischen und Stühlen integriert. Ferner gebe es eine Verkaufstheke, an der im wesentlichen Kleidung für den Fitneß-Sport, aber auch Eiweißgetränke, Fruchtsaftgetränke und Eiweißnahrung zum Verkauf angeboten würden. Nach alldem sei sowohl nach dem Vertragswortlaut als auch nach dem Inhalt Mietvertragsrecht auf die Vertragsbeziehung anzuwenden. Die beanstandete Klausel verstoße weder gegen § 11 Nr. 12 b noch gegen § 9 AGBG. Sie sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als überraschende Klausel i. S. des § 3 AGBG zu qualifizieren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dazu im wesentlichen ausgeführt: Folge man der Sicht des Klägers, so ergebe sich die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel aus § 11 Ziff. 12 b AGBG, folge man der Sicht der Beklagten, so ergebe sich die Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel unmittelbar aus § 9 AGBG. Daher könne letztlich der Streit der Parteien, ob ein Mietvertrag zugrunde liege oder ob die Beklagte sich auch vertraglich verpflichte, die Kunden zu trainieren und damit dienstvertragliche Leistungen verspreche, unentschieden bleiben. Sowohl durch die Laufzeitklausel als auch durch die angegriffene Verlängerungsklausel würden die Kunden der Beklagten unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Neben der Klausel, die Prüfungsgegenstand sei, sei der Gesamtinhalt des Klauselwerks zu berücksichtigen. Gem. § 1 des Vertrages würde den Kunden kein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Kursen eingeräumt werden. ...