Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.6.2001 – VII ZR 24/00 – die Revision der Beklagten nicht angenommen.
Leitsatz (amtlich)
Zur Vorteilsausgleichung im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht.
Normenkette
BGB § 633
Gründe
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Kosten der Neuherstellung der Dachabdichtungsarbeiten, die die Beklagte im Jahre 1981 durchgeführt hat. Die Arbeiten der Beklagten wurden am 11.05.1981 abgenommen.
Nach insbesondere im Jahre 1983 aufgetretenen Undichtigkeiten unternahm die Beklagte Nachbesserungen; die letzte Sanierung war am 10.07.1985 abgeschlossen und wurde am 06.11.1985 abgenommen. Nach im Jahre 1988 aufgetretenen weiteren Unrichtigkeiten, die von der Klägerin bis 1992 gerügt wurden, verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.1992 eine weitere Nachbesserung.
Als weiterhin Undichtigkeiten und Wassereinbrüche vom Dach her auftraten, entschloss sich die Klägerin, statt das Flachdach zu sanieren, das Gebäude aufzustocken und mit einem Satteldach zu versehen. Diese Arbeiten wurden im Jahre 1994 abgeschlossen.
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Da die Lebensdauer eines Flachdaches bei ordnungsgemäßer Ausführung etwa 22 Jahre betrage, das Dach im Frühjahr 1981 fertiggestellt wordensei, sei es im Jahre 1994, als es entfernt und durch ein anderes ersetzt worden sei, etwa 13 Jahre alt gewesen. Da somit 60 % seiner Lebensdauer verstrichen gewesen seien, müsse die Beklagte unter dem Aspekt eines Abzuges „neu für alt” nur 40 % der Kosten der Anbringung eines neuen Dachbelages tragen. Die Kosten der Erneuerung hat das Landgericht, dem Sachverständigen H. folgend, gemäß § 287 ZPO mit rund 100.000,00 DM (110,00 DM/qm bei etwa 900 qm) geschätzt.
Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen den vom Landgericht vorgenommenen Abzug neu für alt wegen der längeren Lebensdauer eines zum angenommenen Zeitpunkt 1994 sanierten Daches wendet. Es braucht auch hier nicht entschieden zu werden, ob derartige Vorteile überhaupt der Ausgleichspflicht unterliegen können (vgl. BGH NJW 1984, 24571 2459 und die dort zitierte Rechtsprechung), eine Anrechnung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Vorteile – wie hier – ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (BGH a.a.O.). Hier erfolgte am 11.05.1981 die Abnahme, bereits 1983 traten Undichtigkeiten auf, die zur Sanierung bis 10.07.1985 und Abnahme am 06.11.1985 führten. Bereits 1988 traten weitere Undichtigkeiten auf, die trotz wiederholter Rügen nicht beseitigt wurden. Die Klägerin musste schließlich 1992 ein selbständiges Beweisverfahren einleiten. Sie ist in all diesen Jahren nicht in den Genuss einer einwandfreien Leistung gelangt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu einer von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden differenzierenden Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 624959 |
BauR 2002, 93 |
ZfBR 2001, 547 |
www.judicialis.de 1999 |