Normenkette

BGB §§ 362, 2314 Abs. 1 S. 1, § 2315

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 2 O 193/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten über die Verurteilung gemäß Teilurteil des LG Baden-Baden vom 18.10.2013 - 2 O 193/10 - hinaus verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die wertbildenden Faktoren der Teppiche und Bilder, die in der Inventarliste der Immobilie in A aufgeführt sind;

2. dem Kläger jeweils die Reglemente, die Beistatuten und den "Letter of Wishes" der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung vorzulegen sowie Auskunft darüber zu erteilen, wer jeweils der Treuhänder und die Stiftungsratsmitglieder dieser Stiftungen sind oder waren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 %.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.1. Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich des Nachlasses des am 16.9.2009 verstorbenen K (im Folgenden: Erblasser) in Anspruch. Das LG hat der Klage auf Auskunft, die sich zuletzt - soweit hierüber durch das angefochtene Urteil entschieden wurde (Klagantrag Ziff. 1. a aus dem Schriftsatz vom 19.6.2013/I 883) - nur noch auf den Hausrat zweier Immobilien des Erblassers, auf das Depotvermögen des Erblassers bei der V Vermögensberatung GmbH (im Folgenden: V GmbH) und auf drei vom Erblasser gegründete Stiftungen mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein bezogen hat, durch Teilurteil teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Teilurteils Bezug genommen.

2. Der Kläger akzeptiert das erstinstanzliche Urteil, soweit seine Klage auf Auskunft, ob die Ehefrau des Erblassers an dessen Todestag Begünstigte einer der drei streitgegenständlichen Stiftungen war, abgewiesen wurde. Die Beklagten greifen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Hausrats der Eigentumswohnung des Erblassers in L/Schweiz nicht an. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Rechtsausführungen zur Begründung ihrer Rechtsmittel.

Der Kläger rügt, das Urteil des LG sei überraschend, soweit es den Anspruch des Klägers auf Auskunft über die Zusammensetzung des Hausrats in der Immobilie des Erblassers in A abgewiesen habe, nachdem es gemäß Hinweisbeschluss vom 3.5.2013 (I 853 ff.) von einer "ersichtlich unvollständigen Auskunft" ausgegangen sei (I 859). Tatsächlich sei der Auskunftsanspruch des Klägers insofern nicht erfüllt, als die Beklagten die wertbestimmenden Faktoren der in der Inventarliste (Anlage B 45) aufgeführten Gegenstände nicht mitgeteilt haben. Das vorgelegte Inventarverzeichnis reiche auch deshalb nicht aus, weil es sich auf den zum Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers gehörenden Hausrat beziehe und eine vollständige Identität mit dem Hausrat des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, immerhin etwa sieben Jahre später, bei lebensnaher Würdigung unwahrscheinlich sei. Die Auffassung des LG, der Antrag des Klägers habe eine Auskunft über wertbildende Faktoren der betreffenden Gegenstände nicht umfasst, sei fehlerhaft, weil der Klagantrag jedenfalls entsprechend hätte ausgelegt werden müssen. Vorsorglich verfolge der Kläger diesen Anspruch nunmehr im Wege der Klageerweiterung. (...)

Fehlerhaft habe das LG schließlich den Anspruch des Klägers auf Auskunft zum stichtagsbezogenen Wert sämtlicher bei der V GmbH verwalteten Konten und Depots verneint. (...)

Der Kläger beantragt, teilweise abändernd über die erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche hinaus,

a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zusammensetzung des Hausrats des Erblassers am 16.9.2009 bezüglich der Immobilie in A, insbesondere die wertbildenden Faktoren des Hausrats der in Anlage B 45 gemäß Schriftsatz vom 4.1.2012 des Beklagtenvertreters angeführten Gegenstände, insbesondere der Bilder und der Teppiche mitzuteilen,

b) die Beklagten zu verurteilen, über die erstinstanzlich bereits zuerkannten Statuten der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung hinaus dem Kläger die Regularien, Reglements, Beistatuten, den "Letter of Wishes" sowie Stiftungsverträge jeweils der H-Stiftung, der L-Stiftung sowie der T-Stiftung vorzulegen sowie Auskunft über Stiftungsrat...

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