Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 O 153/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1999 – 5 O 153/99 – geändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Unfallereignis vom 20.11.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
  2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 36 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 64 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 59 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 41 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000 DM.

 

Gründe

(ohne Tatbestand und abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin eine Erhöhung des Schmerzensgeldes anstrebt und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt, ist teilweise begründet.

1. Der vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM stellt in Verbindung mit dem bereits gezahlten Betrag von 6.000 DM eine angemessene Entschädigung dar. Die Klägerin hat sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1 allein verschuldeten Unfall multiple Prellungen an beiden Beinen und am Oberkörper sowie eine dislocierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins zugezogen. Sie befand sich fünf Tage in stationärer Behandlung; vom 20.11.1995 bis 07.01.1996 war sie zu 100 %, bis 24.01.1996 zu 40 %, bis 26.04.1996 zu 20 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Derzeit liegt noch eine 10%ige Behinderung vor. Unstreitig hat sich im Bereich der Bruchstelle des Schlüsselbeins eine Verdickung sowie eine Pseudoarthrose gebildet. Die Verletzung am Schlüsselbein machte langwierige krankengymnastische Behandlungen erforderlich, noch heute leidet die Klägerin bei bestimmten Bewegungen unter erheblichen Schmerzen. Eine weitere Operation wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, von der Klägerin wegen der unsicheren Erfolgsaussichten bisher abgelehnt.

Diese Umstände hat das Landgericht bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt, ebenso wie die Möglichkeit, daß die zum Unfallzeitpunkt 27 Jahre alte Klägerin zeitlebens unter der Beeinträchtigung leiden muß. Die von der Klägerin geltend gemachten, teilweise durch ärztlichen Atteste bestätigten und im übrigen glaubhaft geschilderten Beschwerden stellen fraglos eine Beeinträchtigung der Lebensfreude dar, sie sind jedoch nicht so gravierend, daß sie eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den bereits gezahlten bzw. zugesprochenen Betrag von insgesamt 16.000 DM hinaus rechtfertigen. Immerhin kann sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift (AS I, 5) noch, wenn auch unter Schmerzen, Putzarbeiten im Haushalt verrichten und mit ihren Kindern Federball spielen. Auf die zwischen den Parteien streitige und ausführlich diskutierte Frage, ob das hier zugebilligte Schmerzensgeld im Vergleich zu einem vom Landgericht Mainz im Jahre 1993 entschiedenen ähnlichen Fall angemessen ist, kommt es nicht an. Der Senat trifft seine Entscheidung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der in § 847 BGB genannten und der in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien. Schmerzensgeldtabellen und Entscheidungen anderer Gerichte können dabei gewisse Anhaltspunkte bieten, sie bilden aber weder Maßstab noch Begrenzung. Den Besonderheiten des vorliegenden Falls wird die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der maßgebenden Kriterien gerecht. Daß die Narbe am Unterschenkel im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, bedeutet nicht, daß dieser Umstand nicht in die Bemessung eingeflossen ist. Sie ist im übrigen in keinem der ärztlichen Berichte erwähnt und für sich genommen auch nicht geeignet, den Schmerzensgeldbetrag zu erhöhen. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt wurde, daß die Klägerin sich möglicherweise einer nicht risikolosen Folgeoperation unterziehen muß. Wie im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt, sind dagegen die mit dieser Operation verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen nicht erfaßt.

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat die Berufung Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG kann das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

a) Die Klägerin hat bei verständiger Auslegung des unklar formulierten Klageantrags Ziffer 2 die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, allen aus dem Unfallereignis vom 20.11.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die beklagte Versicherung hat sich in ihrem Schreiben vom 26.05.1996 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu ihrer Ersatzpflicht für die unfallbedingten (materiellen und immateriellen) Sch...

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