Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt: Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. einkommensmindernd zu berücksichtigende Positionen
Leitsatz (redaktionell)
Zu berücksichtigende Positionen bei der Errechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des zur Zahlung von Trennungsunterhalt Unterhaltsverpflichteten
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen 45 F 102/05) |
Tenor
1. Unter Aufhebung des Urteils des AG - FamG - Freiburg vom 30.6.2005 (45 F 102/05)
a) wird der Beklagte verurteilt an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für Januar bis März 2005 von 573 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2005 zu zahlen;
b) wird der Beklagte wester verurteilt an die Klägerin Trennungsunterhalt, monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, von monatlich 191 EUR für April 2005 bis Juni 2005, von 106 EUR für Juli 2005, von monatlich 191 EUR für August 2005 bis Januar 2006 und von 143 EUR ab Februar 2006 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte 85 % und die Klägerin 15 %.
5. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Bezugnahme gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin gebar am ... mit ... eine gemeinsame Tochter der Parteien und erhielt bis zum 23.8.2005 ihnen Lohn fortbezahlt Bereits ab dem 22.7.2005 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld II.
Von Januar bis November 2005 erzielte der Beklagte ein Bruttoeinkommen von 22.279,86 EUR, dem ein Monatslohn von 1.827,46 EUR zzgl. vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers von 6,65 EUR zugrunde lagen (auf die Abrechnung vom 22.11.2005 - 11,119 - und die anderen Verdienstbescheinigungen wird ergänzend Bezug genommen).
Das FamG hat den Beklagten verurteilt an die Klägerin, die ab Januar 2005 monatlichen Trennungsunterhalt von 191 EUR begehrte, rückständigen Ehegattenunterhalt von 573 (für die Zeit von Januar bis März 2005) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2005 und laufenden Unterhalt "ab 1.5.2005" i.H.v. monatlich 191 EUR zu zahlen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag aus der ersten Instanz weiter. Er wendet sich gegen die Beurteilung des Erstrichters, dass Fahrzeugdarlehen i.H.v. insgesamt 275,55 EUR sei nicht abzuziehen. Er nutze das Fahrzeug zum einen für Fahrten zur Arbeit und zum anderen im Rahmen seiner selbständigen Hausmeistertätigkeit. Das Fahrzeug sei während des Zusammenlebens als Ersatz für sein altes Fahrzeug angeschafft worden. Im Rahmen der Ermittlungen des Gewinnes aus seiner selbständigen Tätigkeit sei das Fahrzeug nicht abgesetzt worden. Zudem habe er aufgrund des Steuerbescheids vom 8.7.2004 für 2003 bis zum 12.8.2004 Steuern i.H.v. 193,55 EUR und aufgrund des Steuerbescheids vom 15.12.2005 für 2004 bis zum 19.1.2006 Steuern i.H.v. 350,79 EUR nachzahlen müssen, was unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei. Er sei zudem seit dem 8.12.2005 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und beziehe ab dem 19.012006 Krankengeld von täglich 32,11 EUR. Der Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, ihm habe der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen nach Abzug pauschaler 5 % berufsbedingter Aufwendungen auch für die Zeit des Krankengeldbezugs zu verbleiben. Erstinstanzlich sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass er monatliche Raten auf die Kosten des Scheidungsverfahrens im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zahle. Darüber hinaus seien seine vermögenswirksamen Leistungen i.H.v. monatlich 39,88 EUR unberücksichtigt geblieben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über seine Berufung trug der Beklagte vor, er habe den Bausparvertrag, auf den die vermögenswirksamen Leistungen angespart worden seien, sich am 23.012006 auszahlen lassen (Wert: 2.830,46 EUR) und habe den Pkw/Bus für 16.900 EUR verkauft und damit die restlichen Fahrzeugverbindlichkeiten von 12.500 EUR und sonstige Schulden getilgt.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung begehrt. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist darauf hin, dass die Einkünfte des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit (im Jahr 2003: 302 EUR; im Jahr 2004: 258 EUR) erstinstanzlich unberücksichtigt geblieben sind. Sie bestreitet, dass das Fahrzeug des Beklagten nicht im Rahmen der Gewinnermittlung aus seiner selbständigen Tätigkeit berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 7.2.2006 Bezug genommen.
II. Begründung für die Abänderung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat nur zum kleinen Teil Erfolg:
1. Soweit der Beklagte vermögenswirksame Leistungen geltend macht, war zu berücksichtigen, dass diese den Bedarf der Eheleute geprägt haben, da die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Ver...