Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten um den an die Ehefrau zu zahlenden Trennungsunterhalt. Gegenstand des Verfahrens war primär die Frage, welche von dem Ehemann insoweit angeführten Positionen bei der Errechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um den Trennungsunterhalt. Die Ehefrau erhielt nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ab Juli 2005 Arbeitslosengeld II.
Der Ehemann erzielte in der Zeit von Januar bis November 2005 monatliche Einkünfte von 1.827,46 EUR zzgl. vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers von 6,65 EUR.
Die Ehefrau machte gegen den Beklagten ab Januar 2005 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 191,00 EUR geltend. Erstinstanzlich wurde er antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen legte er Berufung ein und monierte insbesondere die aus seiner Sicht vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene fehlerhafte Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens, bei denen diverse einkommensmindernd zu berücksichtigende Positionen nicht beachtet worden seien.
Sein Rechtsmittel hatte nur zu geringem Teil Erfolg.
Entscheidung
Der Ehemann hatte mit seiner Berufung primär die von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens moniert und u.a. geltend gemacht, seine vermögenswirksamen Leistungen i.H.v. monatlich 39,88 EUR seien unberücksichtigt geblieben.
Insoweit vertrat das OLG die Auffassung, eine Berücksichtigung der von ihm insoweit geleisteten Beträge komme nicht in Betracht, da er durch die Auflösung des Bausparvertrages im Januar 2006, der mit den vermögenswirksamen Leistungen angespart worden war, dokumentiert habe, dass der Bausparvertrag nicht für seine Altersvorsorge bestimmt gewesen sei. Die von ihm insoweit vorgenommene Anlage habe mit einer Vorsorge für das Alter nichts zu tun.
Die von ihm behaupteten Raten für die Anschaffung des Kraftfahrzeuges könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da er nicht substantiiert vorgetragen und belegt habe, dass das Fahrzeug nicht im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschrieben worden sei. Im Hinblick auf seinen Vortrag sei vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug bei der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt wurde. Ein nochmaliger Abzug der - behaupteten - Zins- und Tilgungszahlungen könne daher nicht erfolgen.
Auch die Aufwendungen des Beklagten für die Kosten des Ehescheidungsverfahrens seien unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig. Es handele sich hierbei um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die der Beklagte aus dem ihm verbleibenden Einkommen zu zahlen habe.
Die bereits im Sommer 2004 fällig gewordene - geringe - Steuernachzahlung könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass diese Nachzahlung von ihm erst in dem Zeitraum, für den Unterhalt von der Klägerin geltend gemacht worden sei, bezahlt worden sei.
Die im Jahr 2006 fällige Steuernachzahlung für das Jahr 2004 könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da der Beklagte diesen geringen Betrag leicht aus seinem Vermögen nach Veräußerung des Fahrzeugs und nach Auflösung des Bausparvertrages hätte bestreiten können.
Seit Bezug des Krankengeldes stehe dem Beklagten lediglich noch der reduzierte notwendige Selbstbehalt von 770,00 EUR eines Nichterwerbstätigen zu. Bei dem erhöhten Selbstbehalt eines Erwerbstätigen handele es sich um einen Arbeitsanreiz und eine "Belohnung" für die Erwerbstätigkeit. Zur Gewährung dieses Bonus bestehe beim Bezug von Krankengeld keine Veranlassung.
Eine solche fehle auch hinsichtlich der von dem Beklagten begehrten Berücksichtigung der 5 %igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, da weder ersichtlich noch vorgetragen sei, dass ihm überhaupt berufsbedingte Aufwendungen ab Bezug des Krankengeldes entstanden seien.
Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin aus Arbeitslosengeld II wies das OLG darauf hin, dass diese Leistung keine Lohnersatzfunktion habe, sondern eine subsidiäre Sozialleistung darstelle. Gründe dafür, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ausnahmsweise treuwidrig erscheinen zu lassen, seien nicht ersichtlich.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2006, 5 UF 210/05 A