Orientierungssatz

1. Eine GmbH erlischt grundsätzlich erst, wenn sie aus einem der in GmbHG § 60 genannten Gründen aufgelöst und ihr Vermögen abgewickelt ist.

2. Die Verwertung des Gesellschaftsmantels einer GmbH ist zulässig, wenn nicht besondere Umstände vorhanden sind, die den Erwerb des GmbH-Mantels oder die zu seiner Verwertung gefaßten Gesellschafterbeschlüsse nach dem BGB § 134, BGB § 138 nichtig machen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645947

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