Gründe
›Die Verurteilung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stufenklage schafft keine Rechtskraft wegen des Klagegrundes .. und bindet das zur Entscheidung im Betragsverfahren berufene Gericht in keiner Richtung; letzteres darf auch in Abweichung von seinem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen .. . Insoweit unterscheidet sich dieses Verfahren der Stufenklage grundlegend von dem Fall einer Vorabentscheidung über den Grund eines Zahlungsanspruchs: im Rahmen der Stufenklage darf gerade nicht mit dem zur Auskunft verurteilenden Erkenntnis zugleich ein Grundurteil ergehen .. .
Es gibt auch keine zivilprozessuale Regelung, aus welcher hergeleitet werden könnte, daß ein im Auskunftsverfahren zu Recht ausgeschlossenes Vorbringen im Betragsverfahren ausgeschlossen zu bleiben hat; eine dem § 528 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift, welche diese Rechtsfolge im Verhältnis des Berufungsrechtszugs zum ersten Rechtszug normiert, ist für das Verhältnis des Auskunftsverfahrens zum Betragsverfahren im Rahmen der Stufenklage mit Recht nicht aufgestellt worden. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, welchem eine entsprechende Rechtsfolge für die hier zu beurteilende Verfahrenssituation entnommen werden könnte.
Eine Zurückweisung des Vorbringens der Bekl. rechtfertigt sich auch nicht aus § 296 ZPO. Auszugehen ist davon, daß das Verfahren der Stufenklage nach § 254 ZPO zwar die verschiedenen Klageanträge (die insbesondere auf den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und auf den Hauptanspruch auf Zahlung gestützt sind) zu einer Prozeßeinheit verbindet. Dennoch führt jede Stufe dieses Verfahrens weitgehend ihr prozessuales Eigenleben. Die Verhandlung hat sich zunächst nur mit dem Hilfsanspruch zu befassen; über ihn muß durch Teilurteil erkannt werden. ... Dieses Teilurteil hat keinerlei bindende, präjudizierende oder präkludierende Wirkung für die Entscheidung im anschließenden Betragsverfahren (auf Verurteilung zur Zahlung). In diesem Betragsverfahren, in welchem über den Zahlungsanspruch unabhängig von der vom Gericht im Auskunftsverfahren vertretenen Auffassung zu den Tatsachen- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, kann der Bekl. nunmehr ohne Beschränkung seine Verteidigungsmittel vorbringen.
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen können die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO nicht als erfüllt angesehen werden. Nach § 282 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hat ein Bekl. seine Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Forderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Im Auskunftsverfahren war die Bekl. diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen; dies hatte für sie im Auskunftsverfahren die negative Folge der Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO durch den erk. Senat. Im hier zu beurteilenden Betragsverfahren hingegen hat die Bekl. den Pflichten nach § 282 ZPO genügt: Sie hat ihre Verteidigungsmittel in substantiierter Form innerhalb der ihr vom LG gesetzten Erwiderungsfrist vorgetragen; mehr konnte von der Bekl. nicht verlangt werden.‹
Fundstellen
NJW 1985, 1349 |
DRsp IV(413)187b |
MDR 1985, 239 |