Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsforderung
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.1990; Aktenzeichen 8 O 35/90) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 8 O 35/90 – vom 14.12.1990 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die unter Ziffer 2 des Urteilstenors titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.
2. Die Klage der Kläger wird insoweit abgewiesen, als sie von der Beklagten „Wertgutachten zum Stichtag 08.10.1983 … des Schenkungswertes des Grundstücks W.str. 7 in K. und des Schenkungswertes des Grundstücks B.str. 14 in S.” zur Kostenlast des Nachlasses verlangen.
3. Der Ausspruch über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Beschwer der Parteien aus diesem Urteil übersteigt DM 60.000,00 nicht.
Tatbestand
Die Kläger machen als Pflichtteilsberechtigte am Nachlaß des am 08.10.1983 verstorbenen Herrn E. E. H. Ansprüche geltend.
Mit Schlußurteil vom 14. Dezember 1990, zu dessen Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht – unter Klagabweisung im übrigen – die Beklagte verurteilt, an die Kläger je DM 90.000,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit 25.10.1986 zu bezahlen. Die Beklagte wurde weiter verurteilt, zu gerichtlichem Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses auf Ableben des am 08.10.1983 verstorbenen Emil Hirt einschließlich sämtlicher ausgleichspflichtiger Zuwendungen und Schenkungen, auch gemischter Schenkungen, des Erblassers an Dritte oder die Beklagte selbst sowie die Nachlaßverbindlichkeiten so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – Zahlungsansprüche der Kläger in Abrede stellt. Ein Rechtsschutzinteresse für die „erneute” Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht: Zum einen seien weitere, bisher nicht titulierte Zahlungsansprüche verjährt. Im übrigen habe die Beklagte nach dem Auskunftsurteil des Landgerichts (vom 26.03.1987) im Beisein der beiden Kläger vor dem Notar E. in Ka. das Bestandsverzeichnis erstellt und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit am 08.12.1987 und – ergänzend – am 14.03.1990 versichert. Der Anspruch auf Eidesleistung, der ursprünglich bestanden habe, sei damit gemäß § 362 BGB erloschen.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.12.1990 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.12.1990 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen;
im Wege der Anschlußberufung:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger zu 1) und 2) über die bislang mit je 90.000,00 DM bezifferten Pflichtteilsausgleichs- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche hinausgehende Zahlungen zu leisten, die sich aus der ergänzenden Auskunftserteilung und nachfolgendem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der Auskunftserteilung ergeben werden und zu beziffern sind.
Sie verteidigen – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angegriffene Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 26.01.1994 haben sie darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiter verpflichtet, Wertgutachten zum Geschäfts- bzw. Betriebswert des „Autohauses West E. H.”, zum Wert der Schenkung des Betriebsgrundstücks W.str. 7 im Jahre 1962 unter Hochrechnung des Kaufkraftschwundes zum Stichtag sowie zum Wert der Schenkung des mit Erblassermitteln mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Sch., B.str. 14 vorzulegen.
Sie beantragen deshalb weiter,
im Wege des Zwischenurteils zu entscheiden und die Beklagte zu verpflichten, Wertgutachten zum Stichtag 08.10.1983
- zum Betriebswert des Autohauses West E. H.
- des Schenkungswertes Grundstück W. str. 7 in K., und
- des Schenkungswertes Grundstück B.str. 14 in Sch., zur Kostenlast des Nachlasses einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung dieses Antrages.
Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Da es für das weitere Vorbringen der Kläger zur Bezifferung ihres Zahlungsanspruches von Bedeutung sein kann, ist es gemäß §§ 523, 301 ZPO angezeigt, über die im Berufungsverfahren auch streitbefangene Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorweg zu befinden. Dies hat entgegen der Ansicht der Kläger im Schriftsatz vom 26.01.1994 nach mündlicher Verhandlung und in Form eines Teilurteils (nicht: Zwischenurteil; zum Begriff und Anwendungsbereich vgl. Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 303 Rdnr. 2 ff.) zu geschehen. Gleic...