Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsforderung. Pflichtteilsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Beweispflichtig für die Behauptung einer pflichtteilsrelevanten Schenkung ist der Pflichtteilsberechtigte.
2. Ein Schuldanerkenntnis ist als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Schuldgrund fingiert ist. In einem solchen Fall liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, sondern ein konstruktives, das nach § 518 Abs. 2 BGB unwirksam wäre.
Normenkette
BGB §§ 2303, 2311, 2325
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.1990; Aktenzeichen 8 O 35/90) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil des Landgerichts Karlsruhe – 8 O 35/90 – vom 14. Dezember 1990 im Kostenausspruch – soweit es die Kläger und die Beklagte betrifft – aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Soweit über die Berufung der Beklagten nicht schon durch Teilurteil vom 14. April 1994 – 11 U 15/91 – entschieden ist, wird die Klage abgewiesen.
2. Die von den Klägern im Wege der Anschlußberufung verfolgte Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie von der Beklagten ein Wertgutachten zum Stichtag 08.10.1983 zum Betriebswert des Autohauses … zur Kostenlast des Nachlasses verlangen.
3. Auf Antrag der Beklagten werden die Kläger im übrigen ihrer Anschlußberufung (Feststellungsantrag gemäß Blatt 2 ihres Schriftsatzes vom 24.06.1991) für verlustig erklärt 4. Von den Kosten erster Instanz haben die Kläger je 37,5 % der Gerichtskosten sowie je 37,5 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Beklagte hat 25 % der Gerichtskosten und 25 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Im übrigen tragen Kläger und Beklagte ihre in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Von den Kosten zweiter Instanz haben die Kläger je 49 % der Gerichtskosten und je 49 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Beklagte hat 2 % der Gerichtskosten und 2 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen. Im übrigen tragen Kläger und Beklagte ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils DM 6.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbringen.
7. Die Beschwer der Kläger übersteigt jeweils DM 60.000,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 08.10.1983 verstorbene … (im folgenden: Erblasser) war in dritter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Mit Testament vom 06.01.1982 (ergänzt am 22.01.1982, beide letztwilligen Verfügungen wurden mündlich zur Niederschrift eines Notars errichtet) hatte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und seinem aus der Ehe mit der Beklagten stammenden Sohn, dem Zeugen … ein Vermächtnis zugewandt. Zu den weiteren Einzelheiten der letztwilligen Verfügungen wird auf die Fotokopien I, 27, 35 Bezug genommen.
Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster und zweiter Ehe und beanspruchen je ein Achtel des Gesamtnachlaßwertes. Sie haben die Beklagte und den erwähnten … im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung wegen ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsforderung in Anspruch genommen. Mit Teil- und Teilanerkenntnisurteil vom 26. März 1987, zu dessen weiteren Einzelheiten auf I, 195 ff. Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auskunftserteilung verpflichtet, im übrigen die gegen sie gerichtete Auskunftsklage ebenso abgewiesen wie das gegen … gerichtete Auskunftsbegehren.
Die Beklagte, die dem Nachlaßgericht Kandel ein im Beisein der Kläger unter amtlicher Mitwirkung eines Notars am 08. Dezember 1987 errichtetes Inventar über den Bestand des Nachtasses vorgelegt hatte (Anlageheft II 10 ff.), wurde – unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der Kläger – vom Landgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 21.02.1990 dazu verpflichtet, die schon erteilte Auskunft auch auf Pflicht- und Anstandsschenkungen zu erstrecken (Vollstreckungsband zum Verfahren Landgericht Karlsruhe 8 O 390/86. AS 31 ff.). Am 14. März 1990 gab die Beklagte in notarieller Urkunde ergänzend an, vom Erblasser die dort näher bezeichneten Schmuckstücke geschenkt bekommen zu haben und versicherte die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt (a.a.O. AS 45 f.). Zuvor schon hatten die Kläger mit beim Landgericht Karlsruhe am 12. Januar 1990 eingegangenem Schriftsatz ihr Zahlungsbegehren (unter dem Vorbehalt der Erhöhung nach dem Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens zum Auskunftsanspruch) beziffert. Die Kläger sind hierbei (zu den weit...