Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 70/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07. Dezember 2018 - 3 O 70/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Die Streithelferin behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller und künftiger immaterieller Schäden wegen einer von ihr behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Streithelferin der Klägerin ist auch im Berufungsrechtszug auf ihrer Seite dem Rechtstreit beigetreten. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift - fortan SN - vom 29.01.2020 (II 119 f). Der Senat hat die Parteien ergänzend gemäß § 141 ZPO angehört. Auf die SN vom 29.01.2020 (II 119-125) wird verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen weder aus Vertrag gemäß §§ 611, 630a, 630b, 630c Abs. 2 S. 1, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB die geltend gemachten Ansprüche zu.
Die Rechtslage beurteilt sich hinsichtlich einer vertraglichen Haftung des Beklagten aus der Behandlung durch ihn im Dezember 2013, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nach den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden §§ 630a ff. BGB, die mit Wirkung vom 26.02.2013 durch Gesetz vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277) eingefügt wurden. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin aus einer deliktischen Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Behandlungsfehler des Beklagten im Zusammenhang mit der von ihm am 11.12.2013 vorgenommenen Koloskopie und der damit verbundenen Probeentnahme und Abtragung einer polypoiden Veränderung als solcher verneint. Die Klägerin erbringt nicht den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte dabei entgegen § 630a Abs. 2 BGB nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standard eingehalten hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Landgericht ist unter überzeugender Würdigung der Angaben des Beklagten davon ausgegangen, dass er bei der rektalen Abtastung einen Befund und digital rektal dort eine Erhabenheit festgestellt hat, weswegen er auch nach der Untersuchung des eigentlichen Darms diese Stelle mit dem Endoskop erneut betrachtet und den Befund abgetragen hat. Er habe - so der Beklagte (SN vom 29.09.2017, S. 8, I 185) - schon bei der Untersuchung den Verdacht auf eine Präkanzerose im Analkanal (AIN 3) gehabt und deswegen auf den Anforderungsschein den Vermerk "Malingnität?" geschrieben.
Das Landgericht hat ferner mit einer auch den Senat überzeugenden Würdigung der Beweise unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof. D. K. ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der Untersuchung und Behandlung, zu dem es wie üblich noch keine Diagnose und keine histologischen Befunde gab, dem Standard entsprach, einen kleineren Befund von 2-3 mm wie hier mit einer Zange abzutragen und zu biopsieren (Gutachten vom 15.01.2018, S. 2, I 261; SN vom 12.10.2018, S. 5/6, I 575/577). Die Größeneinschätzung des Beklagten könne - so der Sachverständige (Gutachten vom 15.01.2018, S. 2, I 261) - anhand des vorliegenden Bildmaterials gut nachvollzogen werden. Der Beklagte habe bei dieser Größe bei Verwendung der von ihm benutzten Zange davon ausgehen können, dass er die Läsion mit einer Wahrscheinlichkeit von fast einhundert Prozent vollständig erfasst hatte. Die Vollständigkeit der Abtragung müsse - so der Sachverständige weiter - nicht mittels Kontrollbiopsie oder Abstrichentnahme überprüft werden. Vielmehr sei eine Empfehlung zur Kontrolluntersuchung in einem bestimmten Intervall ausreichend (Gutachten vom 15.01.2018, S. 2, I 261; SN vom 12.10.2018, S. 6, I 577).
Soweit die Berufung rügt (II 55/57) und durch Gutachten eines Sachverständigen unter Beweis stellt, der gerichtliche Sachverständige ber...