Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Miterbe ist grundsätzlich berechtigt, nur gegenüber dem Beklagten als Testamentsvollstrecker die Wirksamkeit des vom Beklagten erstellten Teilungsplans geltend zu machen. Eine notwendige Streitgenossenschaft des Beklagten mit den Miterben der Klägerin ist nicht anzunehmen, die Klägerin ist daher nicht verpflichtet, den Beklagten gemeinsam mit ihren Miterben in Anspruch zu nehmen.
2. Nach § 2204 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung der Miterben nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu bewirken. In § 2042 Abs. 2 BGB sind für die Auseinandersetzung der Miterben die Vorschriften der §§ 750 bis 758 BGB, d. h. der Vorschriften über die Aufhebung der Gemeinschaft, für anwendbar erklärt. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats jedoch, daß der Testamentsvollstrecker – soweit das Testament keine abweichenden Bestimmungen enthält – unteilbare Gegenstände nicht einzelnen Miterben zuteilen darf, jedenfalls dann nicht, wenn keine entsprechende Einigkeit unter den Miterben besteht.
Normenkette
ZPO § 254; BGB § 750 ff., § 2204
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 11.03.1993; Aktenzeichen 5 O 262/92) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. März 1993 – Az. 5 O 262/92 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß die Zuteilung eines Rings mit drei Brillanten (Schätzwert 6.250,00 DM) an die Miterbin W. und die Zuteilung eines Rings mit Brillanten (Schätzwert 3.100,00 DM) an die Klägerin, jeweils aus dem Nachlaß der am 22.04.1991 verstorbenen B. geb. … im Teilungsplan des Beklagten vom Februar 1992 unwirksam sind.
- Es wird festgestellt, daß die Hauptsache bezüglich des Hilfsantrags der Klägerin auf Feststellung, daß die der Klägerin im Teilungsplan des Beklagten vom Februar 1992 zugeteilte Madonnenkopie bei der durchzuführenden endgültigen Erbauseinandersetzung nur mit einem Wert von 700,00 DM anzusetzen ist, erledigt ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die Klägerin ist als Miterbin grundsätzlich berechtigt, nur gegenüber dem Beklagten als Testamentsvollstrecker die Wirksamkeit des vom Beklagten erstellten Teilungsplans geltend zu machen. Eine notwendige Streitgenossenschaft des Beklagten mit den Miterben der Klägerin ist nicht anzunehmen, die Klägerin ist daher nicht verpflichtet, den Beklagten gemeinsam mit ihren Miterben in Anspruch zu nehmen (vgl. auch MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 2204 Rz. 8; Soergel, BGB, 12. Aufl. § 2204 Rdn. 25; anderer Auffassung Haegele-Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 11. Aufl. Rz. 532). Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auch daraus, daß dem Beklagten grundsätzlich die alleinige Befugnis zusteht, einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen, die Unwirksamkeit dieses Plans kann ein Miterbe dann auch gegen den Testamentsvollstrecker alleine geltend machen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans auch gegenüber den Miterben Bindungswirkung entfaltet. Auch bei Annahme einer solchen Bindungswirkung bestünde keine notwendige Streitgenossenschaft, da die Frage der Wirksamkeit des Teilungsplans in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten der Miterben lediglich eine Vorfrage ist (vgl. Stein-Jonas Rz. 5 zu § 62 ZPO). Auch soweit die Feststellung der Unwirksamkeit der Zuteilung einzelner Gegenstände an bestimmte Miterben gegenüber diesen keine Rechtskraftwirkung entfalten sollte, besteht keine notwendige Streitgenossenschaft des Testamentsvollstreckers mit den Miterben. Auch in diesem Fall bestünde ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gegenüber dem Beklagten, da bei Rechtsbeständigkeit der Übertragung von Erbschaftsgegenständen auf einzelne Miterben der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten Schadensersatzansprüche (§ 2219 BGB) zustehen könnten.
2. Einem Miterben muß auch die Möglichkeit eingeräumt werden, lediglich die von ihm als unwirksam angesehenen Teile eines vom Testamentsvollstrecker erstellten Teilungsplans anzugreifen, den übrigen Teilungsplan jedoch zu akzeptieren. Inwieweit die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Teile letztlich auch Auswirkungen auf die Wirksamkeit des gesamten Teilungsplans hätte, kann dabei dahingestellt bleiben. Der einzelne Miterbe muß dem Gericht auch keinen eigenen Teilungsplan unterbreiten, es bleibt weiterhin Aufgabe des Testamentsvollstreckers, eine wirksame Auseinandersetzung der Miterben untereinander vorzunehmen.
3. Schließlich ist auch die in zweiter Instanz vorgenommene Klageänderung (vgl. BGH FamRZ 1979 S. 573) durch Geltendmachung des Hilfsantrags auf Feststellung, daß die de...