Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen 1 O 253/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Februar 1997 – 1 O 253/96 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage hat sich erledigt, soweit die Klägerin gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten begehrte,
- die von ihnen auf dem Grundstück G.straße 25 installierte Video-Überwachungsanlage, derzeit bestehend aus einer Videokamera, die in einer Höhe von 6 bis 7 m am Stamm einer auf dem Grundstück Nr. 25 etwa östlich des Hauses befindlichen Linde angebracht ist, so einzurichten, daß sie den gemeinsamen Privatweg zu dem Anwesen G.straße 25 und G.straße 25 a optisch nicht überwachen kann;
- es zu unterlassen, den von ihnen auf dem Grundstück G.straße 25 selbst errichteten offenen Außenkamin mit festen Brennstoffen, mit Ausnahme von Grill-Holzkohle, zu betreiben.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
- Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
- Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien, Grundstücksnachbarn in B.-B. streiten um Überwachungseinrichtungen am Haus der Beklagten sowie um den Umfang der zulässigen Nutzung eines Außenkamins durch die Beklagten.
Die Klägerin hat das an einem Hang gelegene Hausgrundstück G. Straße 25 a, die Beklagten haben das unterhalb gelegene Hausgrundstück G.straße 25 jeweils von demselben Eigentümer gemietet gehabt.
Beide Grundstücke sind durch einen nur für Fußgänger begehbaren gemeinsamen Zugangsweg an die G.straße angebunden. Der Beklagte brachte auf seinem Grundstück zwei Videokameras zur Überwachung der Örtlichkeit an, hinsichtlich deren Kontrollbereich Streit zwischen den Parteien besteht. Außerdem installierte er einen Infrarot-Bewegungsmelder mit mehreren Scheinwerfern. Hierdurch sowie durch Rauchentwicklung beim Betrieb des Außenkamins durch die Beklagten sieht die Klägerin ihre rechtlichen Interessen verletzt.
Die Klägerin hat behauptet, durch die Videoanlagen, die auch das Abhören und die Aufzeichnung von Tönen mittels integrierter Mikrophone ermöglichten, werde der gemeinsame Wegaufgang sowie der Bereich der öffentlichen G.straße vor dem Mietshaus der Beklagten unzulässig durch Abbildung und Aufzeichnung überwacht. Bei Dunkelheit werde das Überwachungssystem durch den Bewegungsmelder ergänzt, der Scheinwerfer betätige, die die Nutzer des Zugangsweges anstrahlten. Durch die Benutzung des Außenkamins komme es zu erheblichen Belästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn.
Die Klägerin hat in erster Linie Entfernung, hilfsweise eine solche Einrichtung der Videokameras verlangt, daß Vorgänge auf dem gemeinsamen Wegaufgang und auf dem Bereich der G.straße selbst nicht mehr erfaßt werden. Außerdem hat sie erstrebt, die Infrarot-Bewegungsmelder so einzurichten, daß Vorgänge auf dem gemeinsamen Wegaufgang nicht mehr erfaßt werden. Schließlich hat sie vom Landgericht begehrt, den Beklagten zu verbieten, den Außenkamin mit festen Brennstoffen, ausgenommen Grill-Holzkohle zu betreiben.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Überwachungsmaßnahme mit der mutwilligen Zerstörung einer Außenlampe durch Unbekannte gerechtfertigt. Sie haben geltend gemacht, daß die Videokameras nur auf das von ihnen angemietete Hausgrundstück gerichtet seien und die hergestellten Bilder nicht aufgezeichnet würden. Da der Bewegungsmelder nur bei Zugang zu ihrem Gartentor in Gang gesetzt werde, sei eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht gegeben. Im übrigen haben die Beklagten eine erhebliche Belästigung der Nachbarn einschließlich der Klägerin durch die Benutzung des Kamins in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar habe der Augenschein ergeben, daß die Videokameras den gemeinsamen Zugangsweg jedenfalls teilweise erfaßten. Daraus könne die Klägerin jedoch keinen Abwehranspruch herleiten, weil dieser Teil ihres Hauszuganges nicht mehr zu dem geschützten Privatbereich zu rechnen sei, in dem die Überwachung mit Einsatz technischer Mittel schlechthin unzulässig sei. Vielmehr sei dieser Bereich der öffentlichen Sphäre zuzurechnen, so daß die Klägerin den Beklagten nur die Aufzeichnung der erfaßten Bilder untersagen könne. Eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch Videoaufzeichnung habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Die anderen beanstandeten Einwirkungen (Bewegungsmelder, Befeuerung des Kamins) müsse die Klägerin ebenfalls dulden.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr Begehren erweitert. Sie hat den Abwehranspruch auch auf die Abhörmöglichkeit durch die in den Videokameras – nach ihrer Behauptung – ...