Leitsatz (amtlich)
Ein Vertrag über das Zuschneiden, Dämpfen und Trocknen von Holz ist nach § 651 BGB nach kaufrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, so dass auch § 377 HGB Anwendung findet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der verarbeitende Unternehmer an den zur Verfügung gestellten Stoffen nach § 950 BGB Eigentum erwirbt.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 07.09.2011; Aktenzeichen 12 O 7/10 KfH) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 7.9.2011 - 12 O 7/10 KfH - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Vertragserfüllung im Zusammenhang mit der Trocknung von Holz auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat die Beklagte im Jahre 2008 beauftragt, 91 Stämme Nussbaumholz, die sie aus Afghanistan importiert hatte, in Bohlen zu schneiden, zu dämpfen und zu trocknen. Die Beklagte stellte ihre Leistungen am 15.8.2008 mit brutto 9.547,70 EUR in Rechnung (Anlage K 1). Nach Durchführung der Arbeiten wurde das Holz am 6.12.2008 vereinbarungsgemäß an die Firma M. in O. ausgeliefert.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Holz sei infolge einer fehlerhaften Trocknung wertlos geworden. Es weise alle Merkmale eines Zellkollapses auf, bei welchem durch kollabierende Zellen starke Verformungen, erhebliche Querschnittsverzerrungen und breite, wabenförmige Innenrisse aufträten. Dieser Mangel sei bei der allenfalls geschuldeten äußerlichen Untersuchung nicht erkennbar gewesen; Zellkollaps bei Laubhölzern sei in der Regel erst bei der Verarbeitung feststellbar. Der Mangel sei erst im Zuge der Lieferung einer kleineren Menge des Holzes an die Firma G. am 17.9.2009 entdeckt worden, die daraus Gewehrgriffe habe herstellen und zu diesem Zweck Bohlenquerschnitte durchgeführt habe.
Die Klägerin begehrt den Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere des Einkaufspreises der unbearbeiteten Holzstämme, den sie mit 10.000 EUR angibt, sowie von Frachtkosten i.H.v. 4.258 EUR und des an die Beklagte entrichteten Entgelts für die Trocknung von netto 7.643,28 EUR. Insgesamt beziffert sie ihre vergeblichen Aufwendungen mit 24.175,78 EUR (I 11 f.). Ferner begehrt sie Ersatz entgangenen Gewinns, den sie auf der Basis eines angenommenen Verkaufswerts des getrockneten Schnittholzes von 31.590 EUR mit 9.689 EUR berechnet. Hiervon lässt sie sich den Erlös aus dem Holzverkauf an die Firma Robert Gross i.H.v. 1.610,60 EUR in Abzug bringen und hat die Klage erstinstanzlich in entsprechender Höhe zurückgenommen.
Das LG, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat, sachverständig beraten, angenommen, das Holz weise einen Mangel, nämlich einen Zellkollaps auf, der als typische Folge einer fehlerhaften technischen Holztrocknung dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuschreiben sei. Der Mangel sei jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer bloßen Sichtprüfung an den Stirnseiten der Holzbohlen erkennbar gewesen, ohne dass ein Zersägen erforderlich gewesen sei. Die Klägerin sei mit ihren Rechten daher nach § 377 HGB ausgeschlossen, da sie den Mangel erst am 30.10.2009 und damit mehr als zehn Monate nach der Auslieferung der Ware gerügt habe. Diese Vorschrift sei auf das Vertragsverhältnis der Parteien nach § 381 Abs. 2 HGB, 651 Satz 1 BGB anwendbar, weil es sich im Sinne dieser Bestimmungen um einen Vertrag über die Lieferung einer neu hergestellten beweglichen Sache handele. Das getrocknete Schnittholz sei im Vergleich zu den von der Klägerin bereitgestellten Rundhölzern als neue Sache anzusehen. Nach § 651 BGB unterstehe der Vertag daher dem Kaufrecht. Dies gelte selbst dann, wenn man hierfür weiter verlange, dass der verarbeitende Unternehmer das Eigentum an dem Produkt erwerbe. Denn die Beklagte habe hier durch die Verarbeitungsmaßnahmen (Schneiden, Dämpfen, Trocknen) nach § 950 BGB Eigentum an dem Holz erworben. Der Verarbeitungswert entspreche in etwa dem Ausgangswert des gelieferten Stoffs, weil sich der Verkehrswert des Holzes nach eigener Darstellung der Klägerin hierdurch verdoppelt habe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht in erster Linie geltend, § 377 HGB sei nicht anwendbar, weil der Vertrag der Parteien als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Hilfsweise meint sie, die Beklage habe den Mangel arglistig verschwiegen (§ 377 Abs. 5 HGB).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug u...