Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 16.09.1986; Aktenzeichen 2 O 295/86) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16.09.1986 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Kläger ist in Höhe von 10.000,– DM beschwert.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Herausgabe einer Einbauküche, eines Schweißgeräts und eines Kopiergeräts. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau zu Miteigentum von je 1/2 am 24.01.1986 das Grundstück des Beklagten in … auf dem sich ein Wohnhaus und ein im Rohbau erstelltes Betriebsgebäude befand, im Wege der Zwangsversteigerung erworben. In seinem Schätzgutachten vom 15. Februar 1984 kam der Sachverständige Dipl.-Ing. … zu einem Verkehrswert von 550.000,– DM, wobei er weder die Einbauküche noch Maschinen mit in die Schätzung einbezog. In dem darauf basierenden Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 05.05.1984 (Beiakten … Aktenseite 205 f.) ist ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wert des Zubehörs getrennt ermittelt und festgesetzt werden wird. Eine solche Festsetzung ist jedoch nicht erfolgt. Den Versteigerungsbedingungen wurde der Wert von 550.000,– DM zugrunde gelegt.
In dem Wohnhaus befand sich zum Zeitpunkt der Versteigerung eine Resopal-Einbauküche. Diese hatte der Beklagte beim Bezug des Hauses in Form von serienmäßig vorgefertigten Einzelteilen gekauft und die Oberschränke an eingedübelten Haken aufgehängt. Die Unterschränke wurden durch eine speziell auf die Größenverhältnisse der Küche zugeschnittene Platte abgedeckt. Die Elektrogeräte waren ebenfalls serienmäßig hergestellt. Der Beklagte hat bei seinem Auszug nach der Zwangsversteigerung seines Grundstücks die Küche mitgenommen und sie in seiner neuen Wohnung aufgestellt.
Der Kläger hat behauptet,
der Beklagte habe im gewerblichen Trakt seines Anwesens noch zum Zeitpunkt der Versteigerung einen Heizungsinstallationsbetrieb unterhalten, zu dem auch die Elektroautogenschweißgeräte und ein Trockenkopierer gehörten, die sich auf dem Betriebsgrundstück zum Zeitpunkt der Versteigerung befunden hätten. Er hat die Ansicht vertreten, die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Zumindest seien sämtliche herausverlangten Gegenstände als Zubehör des Grundstücks anzusehen und damit durch den Zuschlagsbeschluß vom 24.01.1986 in sein Eigentum übergegangen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, folgende Gegenstände an den Kläger herauszugeben:
- Einbauküche (Resopalküche mit Holzumrandung samt Elektroherd, Kühlschrank und Tiefkühltruhe),
- Trockenkopierer
- zwei Elektroautogenschweißgeräte.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet,
in dem Betriebsgebäude habe sich nur ein Naßkopierer befunden, der im Eigentum seines Sohnes … gestanden habe. Zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung habe er in dem Gebäude keinen Gewerbebetrieb mehr geführt.
Nach Zeugenvernehmung des … hat das Landgericht durch Urteil vom 16.09.1986 die Klage abgewiesen. Die Einbauküche sei weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des ersteigerten Grundstücks. Die weiteren Gegenstände seien, so wie im Klagantrag bezeichnet, nicht vorhanden. Mangels zutreffender Bezeichnung seien die tatsächlich vorhandenen Geräte nicht streitbefangen. Auf die Frage der Zubehöreigenschaft komme es daher nicht an.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er paßt seine Anträge an die tatsächlich vorhandenen Geräte an und macht aufgrund Ermächtigung seiner Ehefrau auch deren Herausgabeanspruch geltend.
Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet unter Beweisantritt, daß sich die Schweißschläuche nebst Trafo zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung im Gewerbetrakt des Anwesens befunden hätten.
In der Berufungsinstanz ist unstreitig, daß der Sohn des Beklagten, … das Kopiergerät im Dezember 1983 gebraucht gekauft und im Betriebsgebäude seines Vaters, ohne es ihm zu übereignen, aufgestellt hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, folgende Gegenstände an den Kläger und seine Ehefrau … herauszugeben:
- Einbauküche (Resopalküche mit Holzumrandung samt Elektroherd, Kühlschrank und Tiefkühltruhe)
- Naßkopierer
- zwei Schweißschläuche und einen Trafo.
Hilfsweise beantragt er für den Fall, daß der Beklagte nicht mehr im Besitz des Naßkopierers ist, ihn zu verurteilen, an den Kläger 5.000,– DM Schadenersatz zu zahlen, und für den Fall, daß er nicht mehr im Besitz der zwei Schweißschläuche und des Trafos ist, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,– DM Schadenersatz zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Zwangsversteigerungsakten des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen … waren Gegenstand der mündli...