Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung. Jagdpacht als Nachlassforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Vererblichkeit einer Jagdpacht.

 

Normenkette

BGB § 1922; LJG §§ 11, 13

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 19.05.1989; Aktenzeichen 4 O 609/88)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 1989 – 4 O 609/88 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention im Berufungsrechtszug zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer beträgt weniger als DM 40.000,–.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Das Begehren des Klägers, dem Beklagten zu untersagen, ohne Gerd N. den Jagdbogen „P. I.” zur Jagdausübung zu betreten und sich ohne diesen dort mit einem Pkw aufzuhalten, bedarf der Auslegung. Das Begehren erstreckt sich erkennbar räumlich nicht auf den gesamten Jagdbogen „P. I.”, den der Kläger, Gerd N. und der verstorbene Dr. N. von der Jagdgenossenschaft … zur Jagdausübung gepachtet haben, sondern nur auf den Begehungsbezirk des Jagbogens, der nach den in dem Jagdpachtvertrag enthaltenen Abreden den Mitpächtern Gerd N. und Dr. N. zur jagdlichen Nutzung zugewiesen wurde. Denn es besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte den dem Kläger als Mitpächter in dem Vertrag zur jagdlichen Nutzung zugewiesenen weiteren Begehungsbezirk zur Jagdausübung nicht betreten hat und nicht betreten wird.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist jedoch unbegründet, denn der Beklagte ist zumindest derzeit noch im Besitz einer Jagderlaubnis für den Begehungsbezirk „N/Dr. N.”.

Zwar ist dem Kläger beizupflichten, daß sich allein daraus, daß Frau Krimhilde N. die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Mitpächters Dr. N. den Beklagten mit Schreiben vom 15.09.1988 (I 81) gegenüber dem Landratsamt … als der unteren Jagdbehörde als Jagdausübungsberechtigten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 LJG benannt hat, ein Recht des Beklagten zu der Jagdausübung in diesem Begehungsbezirk nicht herleiten läßt. Auch wenn Frau N. Erbin des verstorbenen Mitpächters Dr. N. ist, hat sie durch den Erbfall nicht die sich aus dem abgeschlossenen Jagdpachtvertrag ergebenden Rechte des Dr. N. erlangt.

Vielmehr sind seine Rechte aus dem Jagdpachtvertrag den beiden Mitpächtern, dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, angewachsen. Das folgt aus § 13 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages. Nach dem Vertragsformular, das, wie der Fußnote auf Seite 1 zu entnehmen ist, so gestaltet ist, daß es sowohl zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages mit einem als auch mit mehreren Jagdpächtern verwendet werden kann, lautete die formularmäßige Klausel ursprünglich: „Beim Tode des Pächters erlischt der Jagdpachtvertrag; § 11 LJG findet keine Anwendung. Für Mitpächter gilt § 13 a BJG”.

Das läßt erkennen, daß es sich um eine umfassende Regelung der Folgen des Todes des oder eines der Pächter auf das Vertragsverhältnis handelt. Während bei der Verpachtung an einen Pächter, ein Fall, der hier nicht vorliegt und die von den Vertragsparteien vorgenommene Streichung des Satzes 1 erklärt, der Vertrag mit dem Tode des Pächters erlischt, soll, wie der Zusammenhang zwischen beiden Sätzen zeigt, bei einem mit mehreren Pächtern abgeschlossenen Jagdpachtvertrag im Falle des Todes eines Pächters § 13 a BJG gelten, d. h. entsprechend anwendbar sein. Da § 13 a BJG vorsieht, daß bei Erlöschen des Vertrages im Verhältnis zu einem Mitpächter, hier mit dem Tode eines Mitpächters, der Jagdpachtvertrag mit den übrigen bestehen bleibt, ergibt sich hieraus, daß die Rechte des Dr. N. mit dessen Tod den beiden Mitpächtern angewachsen sind. Aufgrund des Rechtsüberganges auf die Mitpächter hat deshalb Frau N. durch den Erbfall nicht die Rechtsstellung ihres Ehemannes als Mitpächter erlangt. Schon deshalb war es ihr nicht möglich, das sich aus dem Pachtvertrag für ihren Ehemann ergebende Jagdausübungsrecht auf den Beklagten zu übertragen. Das bedeutet zugleich, daß der Beklagte allein daraus, daß Frau N. – offensichtlich aufgrund der Aufforderung des Bürgermeisters der Stadt … vom 6.9.1988 (I 79) – ihn gegenüber dem Landratsamt … aufgrund der vermeintlichen Rechtsnachfolge als Jagdausübungsberechtigten benannt hat, das Recht zur Jagdausübung nicht erlangt hat.

Der Beklagte ist jedoch aus einem anderen Grund derzeit noch zur Jagdausübung in dem Begehungsbezirk „N./Dr. N.” befugt. Das ergibt sich aus dem ihm unter dem 08.07.1987 von Gerd N. und dem verstorbenen Dr. N. mit Zustimmung des Klägers und des Verpächters erteilten, eine Jagderlaubnis beinhaltenden Begehungsschein (I 77). Der Behauptung des Klägers, der Begehungsschein sei auf ein Jahr befristet gewesen, steht der Wortlaut der Urkunde, die eine derartige Befristung nicht enthält, entgegen. Es mag durchaus sein, daß der für die Jagdgenossenschaft … als Jagdvorstand handelnde Bürgermeister D. wie dessen, vom Kläger vorgelegte Schreiben...

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