Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 30.07.2014; Aktenzeichen 5 O 390/12 E) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.07.2014 (Az. E 5 O 390/12) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der am … geborene Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen der Behandlung einer Verletzung des Daumens an der rechten Hand geltend.
Der Kläger zog sich bei einem Sturz Ende Januar 2008 Schürfungen an den Knien und den Handballen zu.
Nach Überweisung durch seinen Hausarzt wurde der Kläger sodann am 15.03.2008 in der Unfallchirurgischen Ambulanz des Klinikums Singen vorstellig. Der Beklagte Ziffer 1 ist dort der zuständige Chefarzt für Unfall- und Handchirurgie. Die Beklagte Ziffer 2 ist der Träger des …-Klinikums S.. Dort wurde im Rahmen der weiteren ambulanten Behandlung durch den Beklagten Ziffer 1 die Diagnose eines schnellenden Daumens gestellt und vom Beklagten Ziffer 1 am 23.04.2008 deswegen eine Ringbandspaltung durchgeführt.
Am 28.04.2008 schlug der Kläger seine operierte Hand mit der Innenseite des rechten Daumens an einer Tischkante an, wodurch es zu einem stechenden Schmerz kam, der durch den ganzen Daumen hindurch in den gesamten rechten Arm bis in die linke Hand reichte. Weiter kam es zu einer Beugekontraktur von Mittel- bis Kleinfinger der rechten Hand für mehrere Tage.
Nachdem der Kläger sich deshalb zunächst in hausärztliche Behandlung begeben hatte, wurde der Kläger am 03.05.2008 in der Ambulanz des Klinikums S. vorstellig, wo er am 03.05.2008 um 22:15 Uhr stationär in der Abteilung des Beklagten Ziffer 1 aufgenommen wurde. Im Arztbericht aus der chirurgischen Notfallambulanz zum 03.05.2008 ist vermerkt:
„Diagnose: Z.n. OP schnellender D I Hand rechts Hergang des Unfalls/Anamnese; Seit ca. 10 Tagen zunehmende Schmerzen Hand rechts, zusätzlich D I angeschlagen, Schwellung, OP Narbe reizlos. Keine Fehlstellung, Schwellung und leichte Rötung palmar ulnar, Druckschmerz, DMS intakt. Therapie: Röntgen Hand rechts 2 Ebenen, Labor: CRP 48 – Oberarzt S. vidit et dixit: Station S 16 (die folgenden Worte sind unleserlich) Empfehlung: Voltaren Resinat 100 mg, (die weitere Medikation ist ebenfalls unleserlich).”
Im Pflegebericht ist für den Zeitraum 03.05.2008 bis 04.05.2008 morgens vermerkt:
„Patient kommt zu Fuß zur stationären Aufnahme, gibt Brennen und Schmerzen an, Tabletten und Tropfen gegeben, hängt in Armschlaufe, Eis gegeben. 23:20 Uhr: Patient gibt starke Schmerzen an, Verband gespalten, Medikamente verabreicht 04:05 Uhr. 00:00 Uhr Dr. S. Info, legt Braunüle, hat Cortison i.v. gespritzt, morgen und übermorgen oral siehe Kurve, Novalgin auf Anordnung verabreicht. 00:45 Uhr Patient gibt etwas Besserung an. 01:30 Uhr Patient nochmals Analgetikum erhalten, hat danach geschlafen 04:45 Uhr: Patient sagt er habe jetzt geschlafen, momentan weniger Schmerzen, gibt Bescheid, wenn er etwas brauchte.”
Der Kläger wurde zunächst konservativ mit Schmerzmedikation und Bewegungsübungen behandelt.
Am 07.05.2008 wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt.
Nachdem am 08.05.2008 der CRP-Wert auf 20,6 ml/dl angestiegen war, würde eine Revisionsoperation am rechten Daumen durchgeführt und dabei infiziertes Gewebe entfernt. Die Operation erfolgte durch den Oberarzt Dr. S.. Dabei zeigten sich partielle Nekrosen und es wurde eine bakterielle Infektion nachgewiesen.
Am 30.05.2008 wurde der Kläger aus dem Klinikum S. entlassen.
Am 05.03.2009 fand eine weitere Revisionsoperation im S.-Klinikum durch Dr. G. statt, wobei Tenolysen und Neurolysen an der rechten Hand durchgeführt wurden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil (dort S. 2–9) Bezug genommen.
Mit dem am 30.07.2014 verkündeten Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe (S. 10–17) Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800,00 EUR wegen einer um vier Tage verzögerten (8.05.08 statt 04.05.08) Durchführung der Operation des rechten Daumens verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung, mit der der Kläger über das vom Landgericht zugestandene Schmerzensgeld hinaus seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, macht er geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an die Kausalität verkannt. Das Landgericht habe die im Arzthaftungsrecht geltenden Rechtsgrundsätze zu Beweiserleichterungen nicht beachtet und deshalb die beim Kläger eingetretenen Dauerschäden nicht als kausale Gesundheitsschäden der verzögerten Operation aner...