Leitsatz (amtlich)
Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 26.03.2013; Aktenzeichen 4 O 332/12 M) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Konstanz vom 26.3.2013 - 4 O 332/12 M - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Konstanz zurückverwiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil erster Instanz vorbehalten.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.174 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG Konstanz, das die Klage als unzulässig abgewiesen hat, weil es sich für die Ansprüche der Klägerin nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag für örtlich unzuständig erklärt hat.
Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und haben kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt.
Mit Zustimmung beider Parteien wurde das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
II. Die Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Konstanz. Dieses ist für die Entscheidung der Klage örtlich zuständig.
Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. BGH Urt. v. 9.3.1983 - VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479, 1480 f. = BGHZ 87, 104, 109 noch zur Wandelung). Auch wenn die vorstehend zitierte Entscheidung noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, entspricht die dargelegte Auffassung auch nach neuem Schuldrecht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 4.9.2012 - 3 U 99/11 - Juris Rz. 18 m. zahlreichen Nachweisen), der auch der Senat folgt.
Zwar wird der herrschenden Auffassung vereinzelt widersprochen wird und auch das angefochtene Urteil ist dem LG Stralsund (Beschl. v. 13.10.2012 - 6 O 211/11) gefolgt; das OLG Schleswig (a.a.O. Rz. 19) weist aber zutreffend darauf hin, dass sich die Entscheidung des BGH (a.a.O.) auf das neue Schuldrecht übertragen lässt, weil es sich bei Wandlung und gesetzlichem Rücktritt im Wesentlichen um das gleiche Rechtsinstitut handelt. Der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Bestimmungsort steht nicht das Urteil des BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10 - entgegen, mit dem dieser einen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verneint hat. Indirekt hat der BGH mit dieser Entscheidung die herrschende Meinung erneut bestätigt, wenn er darin ausführt, dass sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gem. § 437 Nr. 2, §§ 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt sei, an dem sich die Sache vertragsgemäß befinde, entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB übertragen lasse. Zutreffend weist das OLG Schleswig darauf hin, dass der BGH die Frage auch hätte offen lassen können, wenn er Zweifel an der herrschenden Meinung gehabt hätte. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern vielmehr die Unterschiede zwischen Nacherfüllungs- und Rücktrittsrecht herausgestellt und zum Erfüllungsort bei Rücktritt die herrschende Auffassung zitiert (BGH, a.a.O., Juris Rz. 28 unter Hinweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 269 Rz. 16; Krüger in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 269 Rz. 41) sowie auf sein früheres Urteil zum alten Schuldrecht verwiesen (Urt. v. 9.3.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104, 109).
Für einen Kaufvertrag über ein Pferd hat bereits das LG Freiburg durch Zwischenurteil entschieden, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat (LG Freiburg Zwischenurteil vom 7.11.2008 - 8 O 98/08 - Juris Rz. 13 - die dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 19.8.09 - 13 U 145/08 - zu-rückgewiesen). In einem solchen Fall besteht für einen einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung ebenso wie beim Autokauf ein praktisches Bedürfnis (dazu im Einzelnen OLG Schleswig, a.a.O., Rz. 35 f.).
Der Senat hat gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO das Urteil aufgehoben und an das Gericht des ersten Rechtszug zur...