Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung des Betreibers von (anlässlich einer Sportveranstaltung zusätzlich eingerichteten) überwachten Parkflächen für Gegenstände, die aus einem abgestellten Pkw gestohlen werden
Leitsatz (amtlich)
1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.
2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 3 O 217/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 29.1.2004 - 3 O 217/03 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.893,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % Zinsen, hieraus seit 18.7.2003 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 4/11 und die Beklagte zu 7/11.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger fordert von der Beklagten, der zeitweiligen Betreiberin eines "überwachten Parkplatzes", aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz für Gepäckstücke, die aus seinem abgestellten Fahrzeug nach einem Aufbruch entwendet worden sein sollen.
Die Beklagte veranstaltete im Zeitraum vom 17. bis 20.5.2002 ein Golfturnier. Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin P., welche sich auf der Durchreise in den Urlaub befanden, besuchten am 18.5.2002 die Veranstaltung. Die Beklagte hatte auf Wiesenflächen in der Nähe des Golfplatzes mittels Trassierbändern größere Parkflächen abgesteckt, die gegen ein Entgelt von 3 Euro ganztätig benutzt werden konnten. An den Parkflächen stellte sie Schilder auf, die u.a. den Hinweis enthielten: "Die Parkplätze werden überwacht."
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Heidelberg vom 29.1.2004 (Band I, AS. 139 ff) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000 Euro nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kammer sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger sein Fahrzeug gegen ein Entgelt auf einem der "überwachten Parkplätze" abgestellt hatte und dass in der Folge aus diesem Fahrzeug ein Vielzahl von Gepäckstücken entwendet wurde. Das LG qualifizierte die geschlossene Vereinbarung als Verwahrungsvertrag, dessen Schutzwirkung auch die Eigentums- und Besitzrechte der Ehefrau an den sich im Wagen befindlichen Gegenstände erfassen würde. Durch den Diebstahl sei der Beklagten ihre Rückgabeverpflichtung teilweise unmöglich geworden. Diese Unmöglichkeit habe sie auch zu vertreten, da sie keine Überwachungsmaßnahmen veranlasst habe. Ein wirksamer Haftungsausschluss sei nicht ersichtlich, ebenso fehle es an einem Mitverschulden des Klägers. Bei der Berechnung des Schadens berücksichtigte das LG einen auszugleichenden Vorteil "neu für alt" und reduzierte im Wege der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO den zu leistenden Ersatz auf 10.000 Euro. Im Übrigen wies es die Klage in der Hauptsache ab.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.
Sie ist - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages - der Auffassung, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung als befristetes Mietverhältnis anzusehen sei, in dem die Beklagte keinerlei Obhutspflicht übernommen habe. Aus diesem Grund entwickele der Vertrag auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Ehefrau des Klägers, der Zeugin P.. Im Übrigen sei durch den Einsatz der Einweiser und die Bestreifung der Polizei eine ausreichende Überwachung des Parkplatzes gewährleistet gewesen.
Weiter sei unklar, inwieweit der Kläger nicht bereits entsprechenden Ersatz durch seine Versicherung erhalten habe. Eine Ersatzleistung über die üblichen Versicherungsobergrenzen hinaus sei im Übrigen unzumutbar.
Der Kläger habe den Schaden auch mitverschuldet. Das wertvolle Gepäck sei nicht in einem separat verschließbaren Kofferraum verstaut gewesen; der Wagen habe über keine Alarmanlage verfügt. De...