Leitsatz (amtlich)
Soll der in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugte Niederspannungsstrom in das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers eingespeist werden und ist die geplante Leitung von der Anlage zum Mittelspannungsnetz nicht Bestandteil des Netzes für die allgemeine Versorgung, so hat der Betreiber der Anlage die Kosten der Leitung und der erforderlichen Umspannung als notwendige Kosten des Anschlusses zu tragen.
Normenkette
EEG §§ 2, 10, 13
Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 5 O 615/04 S) |
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Elektrizitätswerk im Wege der einstweiligen Verfügung nach dem Erneuerbare Energien- Gesetz auf Anschluss seiner neuen Stromerzeugungsanlage in Anspruch.
Er produziert seit Februar 2003 in einer Biogasanlage Strom in Niederspannung, der in einer nicht von der Beklagten errichteten und ihr nicht gehörenden Umspannstation in Mittelspannungsstrom umgewandelt wird. Über ein ca. 55 m langes 20 KV-Kabel wird der Strom sodann in das Netz der Klägerin, das sog. "E. Kabel", mit 20 KV eingespeist. Für die Verlegung des Kabels hat sich die Beklagte vom Kläger eine Dienstbarkeit bewilligen lassen. Im März 2004 hat der Kläger eine weitere Biogasanlage errichtet, deren wiederum in Niederspannung erzeugter Strom nicht über die bisherige Umspannstation in Mittelspannung umgewandelt werden soll.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Anschluss an das "E. Kabel" günstigster Verknüpfungspunkt i.S.v. § 13 EEG ist. Streitig ist aber, ob dieser günstigste Verknüpfungspunkt bereits vor der bisherigen Umspannung in Mittelspannung liegt, so der Kläger, oder hinter dieser Umspannstation, wie die Beklagte meint. Die von der Beklagten vorgesehene Netzverbindung verursacht Kosten von rund 3.000 EUR. Der Kläger meint, die Beklagte müsse für die Umspannung sorgen, was den Bau einer Umspannstation durch die Beklagte erforderlich machen würde. Die Ausführung der von ihr vorgesehenen Netzverknüpfung hat die Beklagte von der Erteilung eines Auftrags durch den Kläger abhängig gemacht, sofern der Kläger ihn nicht selbst an einen Dritten vergibt. Der Kläger hat auf seinem Standpunkt beharrt, die Beklagte müsse auf ihre Kosten die Netzverbindung einschließlich der Schaffung einer Umspanneinrichtung herstellen.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß durch einstweilige Verfügung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm im Wege der einstweiligen Verfügung begehrten bestimmten Netzanschluss in Niederspannung.
Durch die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 10.11.2004 - VIII ZR 391/03, BGHReport 2005, 590) ist geklärt, dass zu den vom Anlagebetreiber zu tragenden Anschlusskosten gem. § 10 Abs. 2 S. 1 EEG a.F. nicht die infolge der neu anzuschließenden Anlage erforderlichen Kosten des Netzausbaues gehören. Ein Netzausbau ist nicht Gegenstand des Streits, wie noch auszuführen ist.
Zunächst ist der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt i.S.v. § 13 Abs. 1 EEG zu ermitteln, der nicht die "kürzeste Entfernung" i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EEG sondern der Anschluss mit den geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung ist. Die Parteien sind sich einig, dass dieser hier im Bereich des "Eigeltinger Kabels" mit Mittelspannung zu suchen ist. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass der Niederspannungshausanschlusskasten, rund 195 m von der Anlage entfernt, wirtschaftlich in Betracht zu ziehen ist. Die Kosten des Anschlusses an diesen entfernten Verknüpfungspunkt hätte der Kläger als Anlagebetreiber gem. § 13 Abs. 1 EEG zu tragen. Zu den Netzkosten, welche die Beklagte zu tragen hätte, würde bei einem solchen Anschuss nach dieser Entscheidung des BGH eine Verstärkung des anschließenden Netzes gehören, sofern dieses für die Aufnahme der zusätzlichen Strommengen aus der Anlage nicht ausreichend dimensioniert ist. Zu diesem Gesichtspunkt wird von den Parteien nichts Näheres vorgetragen. Ein solcher Anschluss wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Entscheidend ist im vorliegenden Rechtsstreit, auf welcher Spannungsebene der Anlagenbetreiber den Strom anzuliefern hat. Hierzu ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des BGH, dass zum Netz die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung gehört. Dazu gehören bereits nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Spannungsebene alle Leitungen einschließlich der Anschlussleitungen, mittels derer Kunden mit Strom versorgt werden, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre (BT-Drucks. 15/2327, 23). Damit ist aber nur geklärt, dass, wovon auch die Parteien ausgehen, das "Eigeltinger Kabel" mit Mittelspannung ein solches Netz ist, an das angeschlossen werden kann. Weiter kann aus dieser Entscheidung geschlossen werden, dass der Anschluss der bisherigen Biogasanlagen an das Eigelti...