Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Verjährungsbeginns gem. § 51b BRAO bei unterlassener Verfahrensrüge im Rahmen einer ansonsten form- und fristgerecht eingelegten und begründeten (zugelassenen) Revision.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 6 O 76/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.6.2001 – 6 O 76/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf DM 10.555,00 festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt und ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, hat das LG die Klage abgewiesen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten Rechtsanwalt aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls verjährt ist.
a) Gemäß § 51b BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrages. Ein Anspruch ist entstanden, sobald er klageweise geltend gemacht werden kann, die Tatbestandsvoraussetzungen voll verwirklicht sind und der Anspruch fällig ist. Der Rechtsanwalt muss eine schadensstiftende Handlung oder Unterlassung begangen haben, die eine Vertragsverletzung darstellt und zu einem Schaden geführt hat. Ein Schaden, der einen vertraglichen Ersatzanspruch auslöst, entsteht, sobald die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv sich verschlechtert. Dies ist noch nicht der Fall, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts besteht, also bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Durch die Verletzungshandlung muss eine als Schaden anzusehende Vermögenseinbuße eingetreten sein, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden auch der Höhe nach schon feststeht oder feststellbar ist, wenn er wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist. Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruches hindert den Verjährungsbeginn nicht (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 51b Rz. 16 ff. m.w.N.).
b) Der Kläger wirft dem beklagten Rechtsanwalt am BGH vor, dieser habe im Rahmen eines Revisionsverfahrens es an der Rüge von Fehlern des Berufungsgerichts fehlen lassen. Deshalb habe der BGH in der dann ergangenen Entscheidung sich zwar mit den mit der zugelassenen Revision aufgeworfenen Grundsatzfragen auseinandergesetzt, sei aber nicht auf einzelne – vom Kläger behauptete – Berufungsfehler (unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens, Rechenfehler) eingegangen.
Hat ein Rechtsanwalt einen – nicht von Amtswegen zu beachtenden – Verfahrensmangel während der Frist zur Revisionsbegründung nicht gerügt, so kann daraus ein Schaden des Mandanten in der Regel frühestens mit der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung entstehen (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, S. 670 unter Hinweis auf BGH VersR 1969, 849 f.). Ob einer Prozesspartei durch Versäumung einer Revisionsrüge ein Schaden entstanden ist, lässt sich erst ermessen, wenn die Entscheidung über die der Revisionsprüfung unterliegende materiell-rechtlichen Fragen des Streitfalls sowie der von Amtswegen zu prüfenden oder durch rechtzeitige Rüge zur Nachprüfung gestellten sonstigen Verfahrensfragen insgesamt vorliegt. Erst von diesem Zeitpunkt an – und nicht bereits mit dem Ende der Revisionsbegründungsfrist aber auch nicht erst mit dem Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe des Revisionsurteils an die Partei – beginnt im allgemeinen die Verjährung eines gegen den verantwortlichen Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruches (vgl. BGH VersR 1969, 849).
Darin unterscheiden sich derartige Fälle von solchen Fällen, in denen innerhalb einer Rechtsmittelbegründungsfrist überhaupt keine Begründung vorgelegt wird, so dass für das Rechtsmittelgericht nur eine einzige Entscheidung möglich ist, nämlich die, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Versäumt ein Rechtsanwalt die Frist zur Begründung der Berufung, so entsteht deshalb der Ersatzanspruch des Mandanten bereits mit dem Ablauf der Frist und zwar auch dann, wenn objektiv Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind, Wiedereinsetzung aber wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr möglich ist (OLG Karlsruhe v. 23.6.1989 – 14 U 292/87, MDR, 1990, 336). Demgegenüber war im vorliegenden Fall durch den beklagten Revisionsanwalt rechtzeitig Revision eingelegt und diese auch form- und f...