Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann das Mandat des Rechtsanwalts, das sich in einer Beratung in einem persönlichen Gespräch mit dem Mandanten erschöpft, beendet ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 5.7.2001 – 3 O 145/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000 DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten etwaigen Schadensersatzansprüche des Klägers sind verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
I. 1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags (§ 51b BRAO). Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden durch – von ihm aufgrund eines früheren Vollstreckungstitels (Prozessvergleich vom 23.5.1989) zu leistenden, infolge zwischenzeitlich veränderter Umstände seine tatsächliche Leistungsfähigkeit aber übersteigenden – Kindesunterhalt entstanden, weil der Beklagte ihn nicht auf die naheliegende Möglichkeit einer Abänderungsklage aufmerksam gemacht habe. Die letzte anwaltliche Tätigkeit des Beklagten für den Kläger fand unstreitig am 17.3.1998 statt. An diesem Tag hatte sich der Kläger in einer Angelegenheit beraten lassen, nachdem ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG S. vom 5.3.1998 zugestellt worden war. Eine weitere Tätigkeit des Beklagten für den Kläger in dieser Sache war nicht vereinbart oder gewünscht und hatte danach aus Sicht beider Parteien nicht mehr zu erfolgen. Tatsächlich ergab sich auch später keine Notwendigkeit für eine Rückfrage oder eine sonstige ergänzende Beratung. Zu einem weiteren Kontakt der Parteien nach dem 17.3.1998 kam es nicht mehr.
Die dreijährige Verjährung des geltend gemachten Regressanspruches hat damit am 17.3.1998 zu laufen begonnen (§ 51b Alt. 2 BRAO). Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass sich das Mandat des Rechtsanwalts, das sich in einer Beratung erschöpft, mit dem Ende der Beratung, also wenn – bei Erteilung einer Rechtsauskunft in einem persönlichen Gespräch – keine weiteren Fragen mehr gestellt werden, beendet ist, soweit der Rechtsanwalt danach keine weitere Tätigkeit mehr entfalten soll (Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., Kapitel III Rz. 99; Feuerich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rz. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf den Zeitpunkt der Abrechnung als solchen nicht an (vgl. auch BGH v. 15.7.1999 – IX ZR 4/98 BGHR BRAO § 51 a.F. Verjährungsbeginn 4 = AGS 2000, 143; Borgmann/Haug, Kapitel X Rz. 28 Fn. 124 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.1992 – 26 U 50/92). Denn die Abrechnung setzt die vorausgegangene Beendigung der Angelegenheit voraus, weil erst dann die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird (§ 16 Abs. 1 S. 1 BRAGO; Borgmann/Haug, Kapitel III Rz. 98). Soweit in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Erstellung der Honorarrechnung abgehoben wird, erfolgt das ersichtlich deshalb, weil dieser den spätesten Zeitpunkt der Mandatsbeendigung darstellt, wenn es auf einen früheren Zeitpunkt nicht ankommt oder ein solcher nicht sicher festgestellt werden kann. Nur wenn das Mandat durch Kündigung seitens des Rechtsanwalts beendet wird, die auch in der Abrechnung gesehen werden kann, mag der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung mit dem Zugang der Abrechnung zusammenfallen. Nach § 51b Alt. 2 BRAO („Mandatsbeendigung”) trat damit Verjährung mit Ablauf des 17.3.2001 ein.
Auch das weitere Mandat des Beklagten betreffend ein Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim war jedenfalls noch im März 1998 beendet, nachdem dieses Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs am 13.3.1998 geendet hatte.
2. Die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers ergibt sich aber auch unter dem Gesichtspunkt der „Anspruchsentstehung” (§ 51b Alt. 1 BRAO). Der vom Kläger behauptete Schaden durch die nach seinem Vortrag unterlassene Aufklärung, die spätestens im letzten Beratungsgespräch am 17.3.1998 durch den Beklagten hätte erfolgen müssen, ist mit dem Monatsende eingetreten, weil mit der Erhebung einer Abänderungsklage infolge Veränderung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nur eine Änderung der Unterhaltshöhe für die Zukunft erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung, dass Unterhalt monatlich zu leisten ist, und unter Inrechnungstellung der erforderlichen (kurzen) Zeit zur Fertigung einer Klageschrift ist zum ersten Mal ein Schaden des Klägers spätestens mit Ablauf des Monats März 1998 eingetreten und der etwaige Regressanspruch gegen den Beklagten entstanden. Hierzu genügt es, dass die Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen sich weni...