Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung einer vor Einreichung des Ehescheidungsantrages anhängigen Unterhaltssache an das für die Ehesache örtlich zuständige FamG
Leitsatz (amtlich)
Ist ein FamG für eine Ehesache örtlich unzuständig, ist eine bereits bei diesem anhängige Unterhaltsklage zusammen mit der Ehesache auf in dieser zu stellenden Antrag an das für die Ehesache örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Ob für die Verweisung der anderen Familiensachen ein Antrag erforderlich ist, bleibt unentschieden.
Normenkette
ZPO § 621 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 18.08.2006; Aktenzeichen 5 F 195/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - Mannheim - vom 18.8.2006 (Az.: 5 F 195/05) aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige AG M. verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung obliegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien sind seit dem ... 2003 verheiratet.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2005 - eingegangen beim AG Mannheim am 20.4.2005 - hat die Klägerin eine Stufenklage auf Trennungsunterhalt eingereicht, die dem Beklagten nach Entscheidung über die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe am 14.7.2006 (sic) am 28.7.2006 zugestellt wurde (Az 5 F 195/05). Mit Beschluss vom 25.7.2006 ordnete das AG Mannheim das schriftliche Verfahren an und bestimmte einen Verkündungstermin auf den 18.8.2006.
Mit Schriftsatz vom 9.5.2006 - eingegangen am 10.5.2006 und der Klägerin nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe zugestellt am 19.7.2006 - beantragte der Beklagte beim AG Mannheim die Scheidung (Az.: 5 F 138/06). Aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse vertrat das AG Mannheim in dieser Scheidungssache mit Verfügung vom 8.8.2006 die Ansicht, es sei örtlich unzuständig, da der Beklagte vor Rechtshängigkeit, nämlich bereits am 13.4.2006 nach S. verzogen sei und bei Eintritt der Rechtshängigkeit kein Ehegatte mehr in Mannheim gelebt habe. Es hat den Beklagten als Antragsteller zur Vermeidung einer Abweisung des Scheidungsantrages als unzulässig zu einem Verweisungsantrag aufgefordert.
Einen ähnlichen Hinweis enthält in der Trennungsunterhaltssache die Verfügung vom 14.8.2006. Die Ehesache könne nur auf Antrag des Beklagten verwiesen werden. Werde der Verweisungsantrag nicht gestellt und in der Unterhaltssache nicht der Verweisungsantrag der Klägerin, müsse die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen werden.
Nachdem der Beklagte in der Scheidungssache mit Faxschreiben vom 23.8.2006 einen Verweisungsantrag gestellt hatte, hat das AG mit Beschluss vom gleichen Tage das Scheidungsverfahren an das AG - FamG - M. wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen. Das AG M. hat erklärt, das Verfahren anzunehmen.
Im Unterhaltsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.8.2006 erklärt, der Beklagte habe bislang keinen Verweisungsantrag gestellt, so dass beide Klagen beim gleichen Gericht anhängig seien. Das Unterhaltsverfahren sei jedoch zuerst anhängig gewesen. Einen Verweisungsantrag hat sie nicht gestellt.
Mit Urteil vom 18.8.2006 (vor der Verweisung der Ehesache nach M.) hat das AG Mannheim die Unterhaltsklage 5 F 195/05 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei für das Scheidungsverfahren örtlich unzuständig. Dies habe auch die Unzuständigkeit für das Unterhaltsverfahren zur Folge, denn es könne nicht darauf ankommen, wo sich die Akten gerade befänden. Ein isoliertes Unterhaltsverfahren sei nach § 621 Abs. 3 ZPO von Amts wegen an das für die Ehesache zuständige Gericht der Ehesache abzugeben, die Ehesache selbst nur auf Antrag. Werde ein Verweisungsantrag im Ehescheidungsverfahren und im Unterhaltsverfahren nicht gestellt, sei auch im Unterhaltsverfahren die örtliche Unzuständigkeit festzustellen und die dann unzulässige Klage durch Prozessurteil abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihr am 22.8.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.8.2006 - eingegangen beim OLG am 24.8.2006 - Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des AG Mannheim vom 18.8.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Unterhalt i.H.v. monatlich 500 EUR, zahlbar jeweils zum 5. des Monats im Voraus, beginnend mit dem Monat April 2005 zu zahlen.
Zur Begründung führt sie in der Berufungsbegründung vom 23.8.2006 aus, bis zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung liege kein Verweisungsantrag des Beklagten im Scheidungsverfahren vor. Das AG Mannheim sei daher nach wie vor zuständig. An dieser Rechtsansicht hat die Klägerin auch der Verweisung des Scheidungsverfahrens zunächst festgehalten, auf Hinweis des Senats jedoch einen hilfsweisen Verweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat beantragt, auf die Berufung ist das Urteil aufzuheben und an das AG Mannheim zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die ...