Leitsatz
Im April 2005 hatte die Ehefrau eine Stufenklage auf Trennungsunterhalt eingereicht, für die ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Mit Schriftsatz vom 9.5.2006 beantragte der Beklagte bei eben dem Gericht, bei dem auch das Unterhaltsverfahren anhängig war, die Scheidung. Aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse vertrat das FamG in der Scheidungssache die Auffassung, es sei örtlich unzuständig, da der Beklagte vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verzogen sei und nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich lebe. Das Gericht forderte den Antragsteller zur Vermeidung einer Abweisung des Ehescheidungsantrages als unzulässig zu einem Verweisungsantrag auf.
Einen ähnlichen Hinweis enthielt in dem Trennungsunterhaltsverfahren die Verfügung vom 14.8.2006. Der Antragsteller im Scheidungsverfahren stellte daraufhin unter Datum vom 23.8.2006 einen Verweisungsantrag. Das Ehescheidungsverfahren wurde daraufhin an das örtlich zuständige Gericht verwiesen.
In dem Unterhaltsverfahren erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.8.2006, der Beklagte habe bislang einen Verweisungsantrag nicht gestellt, so dass beide Klagen beim gleichen Gericht anhängig seien. Ein Unterhaltsverfahren sei jedoch zuerst anhängig gewesen. Ein Verweisungsantrag wurde von ihr nicht gestellt.
Mit Urteil vom 18.8.2006 (vor der Verweisung der Ehesache) hat das erstinstanzliche Gericht die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei für das Scheidungsverfahren örtlich unzuständig. Dies habe auch die Unzuständigkeit für das Unterhaltsverfahren zur Folge.
Die Klägerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils das erstinstanzliche Gericht noch in der Unterhaltssache zuständig war. Auch das - wie hier - in der Ehesache unzuständige Gericht sei bis zur Verweisung derselben an das für die Ehesache zuständige Gericht möglicherweise auch für die in § 621 Abs. 1 ZPO genannten Familiensachen zuständig. So könne am ehesten gewährleistet werden, dass Ehesache und die in § 621 Abs. 2 ZPO genannten Familiensachen bei demselben Gericht anhängig seien und bei Unzuständigkeit desselben gemeinsam an das zuständige Gericht verwiesen werden könnten.
Letztendlich könne dies dahinstehen. Nach Verweisung des Ehescheidungsverfahrens auf Antrag des Antragstellers müsse für das weitere Scheidungsverfahren von einer örtlichen Zuständigkeit des AG ausgegangen werden, dass das Verfahren übernommen habe. Dem Rechtsgedanken des § 621 Abs. 3 ZPO folgend sei deshalb davon auszugehen, dass dieses Gericht jetzt auch für das Unterhaltsverfahren zuständig sei. Zwar falle der vorliegende Sachverhalt nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift, die davon ausgehe, dass die nachträgliche Rechtshängigkeit der Scheidungssache bei einem anderen Gericht eintrete. Andererseits verlange eben dieser Wortlaut der Vorschrift nicht, dass das in der Ehesache angegangene Gericht auch örtlich zuständig sein müsse. Sei es unzuständig, werde es - wie hier - die Ehesache verweisen. Es seien dann die übrigen Familiensachen an das andere Gericht mitzuverweisen. Sinn und Zweck des § 623 Abs. 3 ZPO würden verfehlt, wenn die gleichzeitige Anhängigkeit von Ehesache und Unterhalts- oder sonstiger in § 621 Abs. 2 ZPO beschriebener Familiensache bei einer Unzuständigkeit des in der Ehesache angerufenen Gerichts dazu führen würde, dass letztendlich zwei verschiedene Gerichte zur Entscheidung berufen wären. In entsprechender Anwendung des § 621 Abs. 3 ZPO sei deshalb das Unterhaltsverfahren jedenfalls auf Antrag der Klägerin auf das nunmehr auch in der Ehesache zuständige Gericht zu verweisen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2006, 16 UF 155/06