Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft einer Versicherung statt Bankbürgschaft
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 23.12.2008; Aktenzeichen 10 O 58/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Freiburg vom 23.12.2008 - 10 O 58/08 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Bürgschaften herauszugeben:
- Bürgschein Nummer B.-.../29-04/1 der V. D. K.-versicherung AG vom 1.12.2004 über 9.530,34 -
- Bürgschein Nummer B.-.../30-04/1 der V. D. K.-versicherung AG vom 2.12.2004 über 15.721,31 -
- Bürgschaftsurkunde Bürgschein Nummer B.-.../1-05/1 der V. D. K.-versicherung AG vom 28.2.2005 über 10.442,04 -
- Kreditversicherungsvertrag Nummer B.-.../8-05/1 der V. D. K.-versicherung AG vom 8.6.2005 über 10.500 -
- Bürgschaftsurkunde Bürgschein Nummer B.-.../11-06/1 der V. A. Versicherung AG vom 3.5.2006 über 50.000 EUR.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagte betätigt sich als Generalbauunternehmer. Mit zwei Verträgen, die jeweils mit 29.9.2003/5.10.2003 datiert waren, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Rohbauarbeiten für ein Objekt in ... B. (Anlagen OLG K7). Mit einem weiteren Vertrag vom 15.4.2004/17.1.2005 (Anlagen OLG K7) vergab die Beklagte weitere Rohbauarbeiten für dasselbe Objekt an die S.-B.-L. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Klägerin.
Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft führten die Rohbauarbeiten für das betreffende Objekt nach ihrer Auffassung vollständig aus. In drei verschiedenen Verfahren vor dem LG Freiburg (10 O 8/07, 10 O 10/07 und 10 O 45/07) streiten die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft auf der einen Seite und die Beklagte auf der anderen Seite um die restliche Vergütung aus den Bauverträgen i.H.v. insgesamt ca. 360.000 EUR. Es geht zum Einen um Abrechnungsfragen. Zum Anderen macht die Beklagte im erheblichen Umfang Mängel geltend, und hat mit entsprechenden Gegenansprüchen gegenüber den Vergütungsforderungen aufgerechnet. Die Parallelprozesse vor dem LG Freiburg sind noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft stellten der Beklagten für das Bauvorhaben in ... B. insgesamt fünf verschiedene Gewährleistungsbürgschaften (Anlagen OLG K8). Bürge waren die V. D. K.-versicherung AG und die V. A. Versicherung AG.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verlangt, die Originalurkunden der Gewährleistungsbürgschaften herauszugeben. Die Klägerin sei nicht - bzw. nicht mehr - verpflichtet, der Beklagten für das Vorhaben entsprechende Sicherheiten zu stellen. Außerdem hat die Klägerin in diesem Zusammenhang vorprozessuale Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.780,20 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunden und zur Zahlung der Anwaltsgebühren verurteilt. Auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Beteiligten seien die Vorschriften der VOB/B anwendbar. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunden ergebe sich aus § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B. Die Beklagte habe es trotz Aufforderung und Fristsetzung der Klägerin versäumt, von der Vergütung einbehaltene Beträge auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Damit sei die Verpflichtung der Klägerin, für die Gewährleistung einer Sicherheit zu stellen, gänzlich entfallen. Dies betreffe auch die bereits zur Verfügung gestellten Bürgschaftsurkunden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit es um eine Bürgschaft geht, welche nicht die Klägerin selbst, sondern ihre Tochtergesellschaft, die S.-B.-L. GmbH, zur Verfügung gestellt habe. Die Voraussetzungen für einen Rückgabeanspruch der Klägerin gem. § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B seien zudem entgegen der Auffassung des LG aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. In einem anderen Zivilprozess, in dem es um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gegangen sei, habe sich die Beklagte außerdem vergleichsweise verpflichtet, zur Sicherung der Werklohnansprüche der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft eine Bankbürgschaft über 145.000 EUR zur Verfügung zu stellen. Dadurch seien die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft ausreichend gesichert. Eine Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften würde zu einer Übersicherung der Klägerin führen. Die Beklagte könne zwar die Bürgschaften eventuell deshalb zurückverlangen, weil sie nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen (Versicherungsbürgschaften statt Bankbürgschaften); einen solchen Anspruch könne die Klägerin jedoch nur durchsetzen, wenn sie gleichzeitig...