Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen dem gem. § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteresse des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gem. § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB.
Normenkette
AHB § 4 Ziff. II Nr. 5; AHB § 4 Ziff. I Nr. 6
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 3 O 239/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 5.8.2008 - 3 O 239/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine in Liquidation befindliche GmbH, verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckungsschutz.
Dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung der Beklagten (AHB) zugrunde. Gemäß § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB besteht kein Versicherungsschutz für
"Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,
a)...
b) die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. ...
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung)."
Gemäß § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB bleiben vom Versicherungsschutz ausgenommen
"Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden."
Die Klägerin befasste sich u.a. mit Kellerbauarbeiten. Sie errichtete im Auftrag der Firma F & F GmbH als deren Subunternehmerin den Keller der Bauherren eines Bauvorhabens in G.
Die Klägerin trägt vor, nach Durchführung und Abnahme der Bauarbeiten sei am 15.2.2007 und 17.7.2007 in erheblichem Umfang Wasser eingedrungen, weshalb der Keller einschließlich des Estrichs für Rechnung der Auftraggeberin habe saniert und trockengelegt werden müssen. Wegen der ihr entstandenen Eigen- und Fremdkosten i.H.v. 23.859,75 EUR sie nunmehr von der Auftraggeberin in Anspruch genommen. Eigentlicher und einziger Mangel ihres Gewerks sei eine undichte Fuge gewesen. Es handle sich daher um Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, für die Versicherungsschutz bestehe.
Die Beklagte hat die Regulierung mit Schreiben vom 22.3.2007 unter Hinweis auf § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB abgelehnt. Bei den in Rechnung gestellten Arbeiten handele es sich um Nachbesserungsarbeiten, die zur Vertragserfüllung gehörten. Daher bestehe kein Versicherungsschutz.
Die Beklagte bestreitet den gesamten klägerischen Vortrag zum Schadenshergang. Die Aufwendungen der Auftraggeberin seien ausschließlich entstanden, um die Mängel des von der Klägerin errichteten Kellers festzustellen und zu beseitigen. Insbesondere sei der Estrich mangelhaft errichtet und nicht erst durch den Wassereinbruch beschädigt worden. Auch deshalb bestehe kein Versicherungsschutz.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz für die Mangelfolgeschäden i.H.v. 23.859,75 EUR nebst einer Verzinsung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.3.2007 hinsichtlich der Schäden, die auf den Wasserschaden am Bauvorhaben in 67307 G, Habsburger Ring 6, Bauherren Isabell und Andreas Best, 67307 G, Habsburger Ring 6 ab dem 14.12.2006 entstanden sind, zu gewähren.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund der Regelungen des § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB sowie § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB von der Pflicht zur Leistung frei. Das Erfüllungsinteresse der Auftraggeberin erfasse den gesamten Keller und nicht nur die mangelhafte Fuge. Beim Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB handele es sich um den modifizierten Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB. Da die Klägerin nicht bereit oder in d...