Leitsatz (amtlich)

Eine als alleiniger Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls setzt voraus, dass die Partei sich insoweit in Beweisnot befindet.

 

Normenkette

AKB § 12; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 22.08.2008; Aktenzeichen 10 O 253/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 22.8.2008 - 10 O 253/07 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrversicherung (Teilkasko ohne Selbstbeteiligung).

Am 17.3.2007 zeigte der in S wohnhafte Kläger ggü. der Polizei den Diebstahl seines erstmals am 14.10.2003 zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke BMW X5 (3,0 D) an, den er am 15.3.2004 von der Ersteigentümerin, einer Angehörigen der Firma BMW, erworben hatte. Der Zeuge L, ein Mitarbeiter der Beklagten, suchte daraufhin den Kläger auf und füllte dort sowohl die Schadensanzeige als auch den Fragebogen zur Wertermittlung aus. Dabei ist bei der Schadensanzeige unter der Rubrik "Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben" ein Betrag von 55.259,99 EUR eingefügt, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang die Rechnung von BMW, gerichtet an die Ersterwerberin des Pkws, an den Mitarbeiter der Beklagten übergeben hat. Gleichfalls wurden die zum Fahrzeug gehörenden vier Fahrzeugschlüssel übergeben.

Die Beklagte nahm Ermittlungen auf und beauftragte in diesem Zusammenhang ein Schlüsselgutachten, nach dessen Ergebnis der Schlüssel Nr. 3 (Werkstattschlüssel) Abtastspuren aufweisen soll, die für die Anfertigung eines Nachschlüssels sprächen. Gleichfalls gab die Beklagte ein Gutachten über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in Auftrag; der Gutachter ermittelte hierbei einen Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer von 33.550 EUR. Diesen Wiederbeschaffungswert und darüber hinaus außergerichtlich angefallene Anwaltskosten i.H.v. 1.307,81 EUR werden mit der Klage geltend.

Der Kläger hat behauptet:

Das Fahrzeug sei in der Nacht des 17.3.2007 zwischen 01:30 Uhr und 10:00 Uhr entwendet worden. Er habe es nach Geschäftsschluss am Freitag, den 16.3.2007 gegen 13:15 Uhr im Hofbereich seines Anwesens abgestellt und es letztmals gesehen, als er mit dem Zweitfahrzeug der Familie am 17.3.2007 gegen 01:30 Uhr nach Hause gekommen sei. Am Morgen gegen 10:15 Uhr habe er dann bemerkt, dass das Fahrzeug nicht mehr auf seinem Platz gestanden habe. Er habe während seiner Besitzzeit keine Nachschlüssel von dem Fahrzeug gefertigt.

Den Schadensbericht habe er weder durchgelesen noch unterzeichnet. Der Zeuge L habe ihn nach der Rechnung gefragt und die Zahlen der daraufhin übergebenen Rechnung von BMW an die Ersteigentümerin in diese Rubrik übertragen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.550 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2007 sowie 1.307,81 EUR außergerichtliche, nicht anrechenbare Kosten zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und dabei die Entwendung des Fahrzeuges bestritten. Gegen das äußere Bild einer Entwendung des Pkws spräche schon das Ergebnis des Schlüsselgutachtens, wonach vom Werkstattschlüssel ein Nachschlüssel gefertigt worden sei. Im Übrigen sei auch zu bestreiten, dass das Fahrzeug mit aktivierter Wegfahrsperre ohne weiteres in Gang gesetzt werden könne. Darüber hinaus bestehe zugunsten der Beklagten Leistungsfreiheit, nachdem die Angaben über die Zeugen in der Schadensanzeige fehlerhaft seien und der von ihm gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug unrichtig mit 55.259,99 EUR angegeben worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger vor der Trennung mit seiner Ehefrau stehe und daher der Verdacht bestehe, dass er zur Erlangung von Geldmitteln einen Diebstahl des Fahrzeuges vorgetäuscht habe.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Anhörung des Klägers habe hinreichenden Beleg für den Diebstahl erbracht. Hinreichende Hinweise auf einen nur vorgetäuschten Diebstahl lägen nicht vor. Auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung könne die Beklagte sich nicht berufen. Die Angabe zum Kaufpreis habe auf die Feststellung der Höhe der Versicherungsleistung keinen Einfluss. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden Abweichendes nicht ergibt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beanstandet, dass das LG die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung für einen Beweis des Diebstahls habe ausreichen lassen. Dabei seien Umstände nicht berücksichtigt worden, di...

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