Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts … vom 24. Februar 1984 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause … bei Übernahme des Hauses durch die Beklagte in der Küche angeschlossen gewesenen Elektrogeräte der Firma …
Herd |
… |
Kochmulde |
… |
Geschirrspüler |
… |
Kühlschrank |
… |
Gefrierschrank |
… |
Elektroallesschneider |
… |
sowie die Einbauküche … Fünen Eiche mittelhell, bestehend aus:
3 Küchenschränken mit Frontauszug
Eckspülunterschrank
Einbautropfmulde mit Rundbecken
Geschirrschrank
Eckschrank mit Halbkarussell
2 Viertelkreisabschlußregale
Brotschrank
5 Oberschränke, davon 1 mit Bleiglastüren und 1 mit Dunstabzug
Oberschrankeckregal
Herdumbauschrank
Kühl- und Gefrierschrankumbau
Dekorplatten für Spülautomat und Einbaukühlschränke
und Zubehör wie:
Besteckeinsatz
Schubkasten
Sockelblende
Abfallsammler
Mischbatterie
Stützseite
Leisten und andere Montageteile
Glasböden
Lichtblenden
Leuchtstofflampen
an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 15000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin ließ in den Jahren 1980/81 auf ihrem Grundstück …, ein … Fertighaus errichten. Ein Muster dieses Hauses, welches mit einer … Einbauküche ausgestattet war, hatte sie zuvor auf dem Mannheimer Maimarkt besichtigt. Weil ihr das Musterhaus einschließlich der Küchenausstattung gefallen hatte, schloß sie mit der Firma … Fertighaus GmbH zusätzlich zum Vertrag über die Lieferung und Errichtung des Fertighauses eine Zusatzvereinbarung vom 15.7.1980, wonach ihr neben anderen Sonderleistungen zusätzlich zur Grundausstattung des Hauses auch eine … Einbauküche, wie im Musterhaus vorhanden, zu liefern war. Der Preis für das Haus einschließlich Sonderausstattung und Küche betrug rd. 250 000 DM, wobei auf die Küche ein Betrag von 20024 DM entfiel.
Das von der Klägerin erworbene Einfamilienhaus ist mit zwei getrennten Heizsystemen, einem offenen Kamin, einer aus Eichenpaneelen bestehenden Deckenverkleidung, Eichenparkett, Florentinerfliesen und Ganzglastüren ausgestattet. Die Einbauküche wurde nach Errichtung des Hauses durch Monteure der Herstellerfirma aufgrund eines detallierten Montageplanes errichtet. Sie umfaßt alle 4 Wände des Küchenraums. Der Herd ist „über Eck” aufgestellt. Der dahinter befindliche tote Raum ist mit einer Rigipsplatte verblendet, die ebenfalls gefliest ist. Die industriell vorgefertigten Einzelteile der Küche – Schranke, Geräte usw. – sind so durch Abmessungen, Verblendungen, sowie durch eine fünfseitig aufgebrachte Arbeitsplatte über den Unterschranken einander zugeordnet, daß eine einheitliche Küchenfront besteht, auf welche die Wandfliesen und die Verblendung der Decke mit Balkenattrappen farblich abgestimmt sind.
Das Hausgrundstück ging im Wege der Immobiliarzwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts … vom 4.3.1983 auf die Beklagte über. Bei der Räumung des Hauses verblieb die Einbauküche an Ort und Stelle. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin diese Küche von der Beklagten heraus.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei trotz des Zuschlags Eigentümerin der Einbauküche geblieben. Diese Einbauküche sei weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Hauses und somit nicht von der Zwangsversteigerung umfaßt. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Küche ohne großen Aufwand wieder ausgebaut werden und an anderer Stelle in vollem Umfang Verwendung finden könne. Im übrigen handele es sich sowohl bei dem Fertighaus als auch bei der Einbauküche um Standard. Es könne daher auch nicht etwa aus einer besonders luxuriösen Beschaffenheit und Ausstattung beider auf eine besondere Zuordnung der Küche zum Haus geschlossen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Herausgabe der aus im einzelnen aufgeführten Gegenständen bestehenden Einbauküche zu verurteilen.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt.
Sie hat vorgetragen, das Eigentum an der Einbauküche sei mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auf sie, die Beklagte, übergegangen. Die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und des Grundstücks. Die Klägerin habe seinerzeit ein luxuriöses Fertighaus erworben, das mit Einbauküche wie bestellt geliefert worden sei. Es habe sich, wie auch die Finanzierung zeige, um einen einheitlichen Komplex gehandelt.
Durch Urteil vom 24.2.1984, auf welches Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts und tragt ergänzend vor, entgegen der Annahme des Landgerichts seien die einzelnen Elemente der Einbauküche in anderen Räumen weiter verwendbar. Auf die Lage und Anordnung der Elektro- und Wasseranschlüsse komme es nicht entscheidend an. Die Küche sei nicht Gegenstand des Bauplanes gewesen und nicht als Bauleistung zur Herstellung des Gebäudes erbracht worden. Sie habe dem Haus auch kein besondere...