Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei elektrischem Strom kommt eine Irreführung über die Beschaffenheit und die Herkunft im Sinne von § 3 UWG in Betracht.
2. Die Werbung für Strom mit der Bezeichnung „HochrheinStrom” ist wettbewerbswidrig, soweit dieser Strom nicht überwiegend mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt wird.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 12 O 128/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg (Kammer für Handelssachen) vom 13.11.2000 (Az.: 12 O 128/00) wie folgt geändert:
- Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr für Strom mit der Bezeichnung „HochrheinStrom” zu werben, soweit dieser nicht überwiegend mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt wird.
- Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – zu tragen.
Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Tatbestand
I.
Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) will der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, „zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung „HochrheinStrom” zu werben, soweit dieser Strom nicht überwiegend mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt wird”. Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnung „HochrheinStrom” lasse die Kunden erwarten, der Strom stamme aus der Wasserkraft des Hochrheins.
Unstreitig wird der von der Beklagten vertriebene Strom zu einem weit überwiegenden Anteil wedermit der Wasserkraft des Hochrheins noch überhaupt am Hochrhein erzeugt.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten, weil die Bezeichnung „HochrheinStrom” auf die Region hindeute, in der die Beklagte ansässig sei und in dem sie Strom anbiete und vertreibe.
Das Landgericht hat eine Irreführung des Verbrauchers verneint und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch das angefochtene Urteil vom 13.11.2000 zurückgewiesen.
Soweit die Klägerin mit einem Hilfsantrag der Beklagten untersagen lassen wollte, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr für Strom mit der Bezeichnung „HochrheinStrom” zu werben, soweit dieser nicht überwiegendam Hochrhein hergestellt wird, hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Mannheim verwiesen, weil insoweit eine Kennzeichenstreitsache nach § 140 Abs. 1 MarkenG vorliege, für die ausschließlich das Landgericht Mannheim zuständig sei.
Vor dem Landgericht Mannheim hat die Klägerin am 24.01.2001 ein obsiegendes Urteil erstritten (21 O 50/00). Durch dieses Urteil wurde der Beklagten untersagt, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr für Strom mit der Bezeichnung „HochrheinStrom” zu werben, soweit dieser nicht überwiegend am Hochrhein hergestellt wird.
Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Berufung eingelegt, für die der 6. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Karlsruhe zuständig ist.
Mit der hier zu behandelnden Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
1. Die Vermutung der Dringlichkeit für den Unterlassungsantrag (§ 25 UWG) ist nicht etwa dadurch weggefallen, daß die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim bereits ein obsiegendes Verfügungsurteil erstritten hat (21 O 50/00, Kopie des Urteils II, 83). Der Gegenstand jenes Verfahrens ist nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens identisch, da es in jenem Verfahren um die Bezeichnung des Stroms mit dem Begriff „HochrheinStrom” geht, soweit dieser „nicht überwiegendam Hochrhein erzeugt wird”.
Dadurch wird klargestellt, daß es in jenem Verfahren um die Frage des Herstellunsgsorts des Stroms geht, während hier auf die Art der Herstellung abgehoben wird. Es kommt daher für den Ausgang dieses Rechtsstreits weder darauf an, daß der früher als Hilfsantrag formulierte Antrag nach der insoweit erfolgten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim nunmehr dort als weiterer Hauptantrag verfolgt wird noch darauf, welchen weiteren Fortgang jenes Verfahren nimmt.
2. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem gleichen Markt, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegen ersichtlich vor. Sie werden auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nach § 3 UWG zu, da die Verbraucher durch die Verwendung des Begriffes „HochrheinStrom” in der Werbung der Beklagten über die Beschaffenheit und die Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Stroms irregeführt werden.
a) Der Senat folgt dem Landgericht Freiburg dahin, daß auch hinsichtlich des Bezugs von elektrischem Strom eine Irreführung über die Beschaffenheit und Herkunft im Sinne von § 3 UWG ...