Leitsatz (amtlich)
Zur Verweisung bei Anlernberufen..
Normenkette
BUZ 90 § 2 Abs. 1 (hier: § 1 Abs. 1a BBZ)
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 04.08.2006; Aktenzeichen 11 O 74/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 4.8.2006 - 11 O 74/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.662,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 511,40 EUR seit 1.2.2004, 1.3.2004, 1.4.2004, 1.5.2004, 1.6.2004, 1.7.2004, 1.8.2004, 1.9.2004, 1.10.2004, 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005 und 1.7.2005 sowie aus je 375,81 EUR seit 1.11.2004, 1.12.2004, 1.1.2005 und 1.2.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.255 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 313,75 EUR ab dem 1.11.2004, 1.12.2004, 1.1.2005 und 1.2.2005 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.8.2005 für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens zum Ablauf der Versicherung am 30.6.2026 eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. jährlich 6.136,80 EUR zzgl. entsprechender Erhöhungen der Rente, zahlbar jeweils monatlich im voraus ab dem 1.8.2005, zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. jeweils 313,75 EUR zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag, der bis 30.6.2026 läuft, liegen die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" der Beklagten in der Fassung 09.98 zugrunde (BBZ).
Seit 1989 war der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, ununterbrochen bei der Firma G GmbH in S in der Gießerei beschäftigt. Er übte dort als Arbeiter im Schichtbetrieb sämtliche anfallenden Tätigkeiten aus. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.422,08 EUR monatlich.
Am 28.1.2004 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall schwere Verbrennungen linksseitig an Fuß und Bein. Nach Hauttransplantationen ist er nicht mehr in der Lage, in der Gießerei mit den hohen Raumtemperaturen zu arbeiten. Seit Oktober 2004 ist der Kläger beim selben Arbeitgeber vollzeitig, jedoch ohne Schichtbetrieb, als Gabelstaplerfahrer tätig. Sein durchschnittlicher Bruttolohn beträgt 2.942,32 EUR.
Die Beklagte hat für die Monate August, September und Oktober 2004 Rentenzahlungen i.H.v. je 511,40 EUR geleistet. Für die Zeit ab 1.11.2004 hat sie ihn auf die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer verwiesen und weitere Leistungen abgelehnt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die auf Zahlung rückständiger und künftiger Renten sowie die Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass die ausgeübte Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit darstelle, nicht erbracht. Der Einkommensverlust von 14 % sei unter Berücksichtigung des Verdienststandards des Klägers noch zumutbar. Auch von einem spürbaren Verlust der sozialen Wertschätzung ggü. der alten Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Das Ansehen eines angelernten Schmelzers in der Öffentlichkeit sei nicht höher ist als das eines angelernten Staplerfahrers.
Der Kläger beantragt unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 8.662,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 511,40 EUR seit 1.2.2004, 1.3.2004, 1.4.2004, 1.5.2004, 1.6.2004, 1.7.2004, 1.8.2004, 1.9.2004, 1.10.2004, 1.3.2005, 1.4.2005, 1.5.2005, 1.6.2005 und 1.7.2005 sowie aus je 3 EUR75,81 seit 1.11.2004, 1.12.2004, 1.1.2005 und 1.2.2005 zu bezahlen.
2. weitere 1.255 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 313,75 EUR ab dem 1.11.2004, 1.12.2004, 1.1.2005 und 1.2.2005 zu zahlen.
3. ab dem 1.8.2005 für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens zum Ablauf der Versicherung am 30.6.2026 eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. jährlich 6.136,80 EUR zzgl. entsprechender Erhöhungen der Rente, zahlbar jeweils monatlich im voraus ab dem 1.8.2005, zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. jeweils 3 EUR13,75 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Verteidig...