Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 1 O 481/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24.06.2015 - 1 O 481/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg sind vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wurde am 14.07. und 11.09.2006 von der Beklagten zu 3. behandelt, die mit den Beklagten zu 2. und 4. die in diesem Verfahren zu 1. beklagte koloproktologische Gemeinschaftspraxis betreibt. Die Klägerin macht wegen dieser Behandlung Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat ein schriftliches koloproktologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. eingeholt, welches nach erfolgloser Ablehnung des Sachverständigen durch die Beklagtenseite schriftlich ergänzt und mündlich erläutert wurde. Ferner wurde ein schriftliches radiologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. E. eingeholt. Mit Urteil vom 24.06.2015 hat das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte zu 3 habe ihre Pflicht zur Aufklärung der Klägerin über die Risiken der Eingriffe am 14.07.2006 und 11.09.2006 verletzt; der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung sei den Beklagten nicht gelungen. Damit stellten schon die Eingriffe selbst einen Schaden der Klägerin dar. Zum Schaden gehörte ferner die vorübergehende Verschlechterung des Zustands der Klägerin nach dem Eingriff am 11.09.2006. Ein Betrag von 3.000 EUR sei als Schmerzensgeld angemessen und ausreichend.
Behandlungsfehler der Beklagten zu 3. bei Durchführung der Eingriffe am 14.07. und 11.09.2006 seien hingegen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie zu den genannten Zeitpunkten an einer Colitis ulcerosa gelitten habe und dass deshalb die Behandlungen kontraindiziert gewesen seien. Ob es behandlungsfehlerhaft gewesen sei, bei Verdacht auf Vorliegen einer Colitis ulcerosa eine Sklerosierungsbehandlung durchzuführen, könne dahinstehen. Es liege nach dem Sachverständigen Prof. Dr. P. jedenfalls kein grober Behandlungsfehler vor. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Sklerosierungsbehandlungen für sie mit Folgen verbunden gewesen seien, die nicht bereits mit dem Schmerzensgeld für die Durchführung der rechtswidrigen Behandlung abgegolten wären.
Das Gericht sei nicht überzeugt, dass die Sklerosierungs-Behandlungen einen akuten Schub der Colitis ulcerosa ausgelöst hätten. Das Vorliegen einer rektovaginalen Fistel habe die Klägerin bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können; jedenfalls sei eine solche nicht auf die Sklerosierungsbehandlungen zurückzuführen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Eingriffe zu einer Verschlimmerung des Hämorrhoidalleidens der Klägerin von Grad II zu Grad III geführt hätten. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Anal-Prolaps durch die Behandlungen bei den Beklagten hervorgerufen worden sei. Die Klägerin habe die Kammer nicht überzeugen können, dass bei ihr ein Abszess vorgelegen habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die behaupteten Schmerzen in ihren Beinen auf die von der Beklagten zu 3. durchgeführten Eingriffe zurückzuführen seien.
Es stelle keinen Behandlungsfehler dar, dass die Beklagte zu 3. nicht sofort eine sog. Stapler-Operation durchgeführt habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der Setzung der Gummibandligatur ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.
Der zulässige Feststellungsantrag sei unbegründet, da die rechtswidrigen Eingriffe nach der Überzeugung der Kammer keinen akuten Schub der Colitits ulcerosa ausgelöst hätten und die Eingriffe über die mit dem Schmerzensgeld abgegoltenen Schmerzen für die Klägerin keine weiteren Folgen gehabt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung greift die Klägerin die Bemessung des Schmerzensgelds durch das Landgericht an; daneben beanstandet sie die Abweisung ihres Feststellungsantrags.
In Folge der rechtswidrigen Eingriffe vom 14.07. und 11.09.2006 seien Schäden entstanden, die das Landgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin habe dargelegt und bewiesen, dass durch die Eingriffe ein akuter Colitis Ulcerosa-Schub ausgelöst worden sei. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass bei der Klägerin infolge der rechtswidrigen Behandlung durch einen Abszess eine Fistel entstanden sei; ggf. hät...