Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 11.04.2006; Aktenzeichen 12 O 107/06) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. April 2006 (12 0 107/06) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vorschuss zur Mangelbeseitigung 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 06.01.2006 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den in Tenor Ziff. 1 genannten Betrag hinaus einen weiteren Kostenbetrag, der für die Nacherfüllung des folgenden Mangels erforderlich ist, zu zahlen:
Spaltbildung zwischen Parkettboden und Holzsockelleiste im Bereich des Installationsschachtes der Küche in der Wohnung Nr. 4 im Gebäude S.-str. in B.-B.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 31.776,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 16.03.2005 zu zahlen zzgl. vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 649,02 EUR.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Rechtszüge) werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der KIäger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrag leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Streitwert: 31.776,84 EUR
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Vorschussanspruch in Höhe von 300 EUR nebst Zinsen geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht eines für die Mangelbeseitigung ggfs. weiteren erforderlichen Betrages. Darüber hinaus begehrt er (anteilige) Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 31.776,84 EUR, weil die von der Beklagten erworbene Wohnung eine um mehr als 18 % geringere Fläche als vertraglich vereinbart aufweist.
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob letzter Anspruch verjährt ist. Mit notariellem Vertrag vom 21.08./24.09.1998 erwarb der Kläger von der Beklagten die Wohnung Nr. 4 im Gebäude S.-straße in B.-B. zum Preis von 341.000 DM. Die Wohnung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht fertig gestellt war, befindet sich im Dachgeschoss und dem darüber liegenden Spitzboden. Die Beklagte hat das denkmalgeschützte Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt und saniert; die einzelnen geschuldeten Baumaßnahmen sind in der zum Vertrag gehörenden Baubeschreibung näher bezeichnet.
Die Abnahme der Wohnung, die laut Vertrag eine Größe von ca. 62 qm nach DIN 283 haben sollte, aber tatsächlich nur eine Fläche von 48,8 qm hat, fand am 23.03.2000 statt. Die Wohnung weist neben der Minderfläche den in Tenor Ziff. 2 näher beschriebenen Mangel auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises in Höhe von 31.776,84 EUR nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Kosten verlangt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen, des streitigen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das vom Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger im wesentlichen geltend:
Das Landgericht gehe zu Unrecht von der Verjährung des geltend gemachten Minderungsanspruches aus. Die Rechtsfolgen des in der Minderfläche zu sehenden Mangels beurteilten sich nach Werkvertragsrecht. Für den Minderungsanspruch gelte daher die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach § 638 BGB a.F., die noch nicht abgelaufen sei.
Der Kläger beantragt:
unter Abänderung des am 11.04.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az: 2 0 107/06 wird
1.
die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Vorschuss zur Mangelbeseitigung 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 06.01.2006 zu zahlen,
2.
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den im Klagantrag Ziff. 1 genannten Betrag hinaus einen weiteren Kostenbetrag, der für die Nacherfüllung des folgenden Mangels erforderlich ist, zu zahlen:
Spaltbildung zwischen Parkettboden und Holzsockelleiste im Bereich des Installationsschachtes der Küche in der Wohnung Nr. 4 im Gebäude S.-straße in B.-B.,
3.
die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.776,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 16.03.2005 zu zahlen zzgl. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 649,02 EUR.
Die Beklagte beantragt,
kostenfällige Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht unter Vertiefung und Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:
Die ursprünglich vorhandenen Grundflächen vor dem Umbau seien durch die Baumaßnahmen, insbesondere Dämmarbeiten verringert worden. Dies habe der Kläger selbst wahrgenommen und gesehen. Der Kläger sei vor Vertragsabschluss und vor dem Umbau vor Ort gewesen. Dort habe er anlässlich von Besprechungen in Erfahrung gebracht, dass sich die damals vorhandenen Flächen ...