Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Beschränkung bei einer nicht durch ein Zusammenwohnen und gemeinsames Wirtschaften geprägten verfestigten Beziehung. Befristung bei ehebedingten Nachteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Beschränkung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB bei Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
2. Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB.
Normenkette
BGB § 1578b Abs. 2 S. 1, § 1579 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Urteil vom 13.10.2006; Aktenzeichen 3 F 22/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Wiesloch vom 13.10.2006 (3 F 22/04 dto. UE, ZA) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen zu Ziff. 3 und 4 wie folgt abgeändert:
1. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, abzgl. bis einschließlich April 2008 monatlich gezahlter 750 EUR:
- Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung (24.2.2007) bis 30.6.2007: Elementarunterhalt i.H.v. 801 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 207 EUR
- Für den Zeitraum 1.7.2007 bis einschließlich 30.11.2007: Elementarunterhalt i.H.v. 805 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 208 EUR
- Für Dezember 2007: Elementarunterhalt i.H.v. 807 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 208 EUR
- Für den Zeitraum 1.1.2008 bis einschließlich 30.4.2008: Elementarunterhalt i.H.v. 886 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 233 EUR
- Für den Zeitraum 1.5.2008 bis einschließlich 31.3.2009: Elementarunterhalt i.H.v. 621 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 156 EUR
Im Übrigen wird die Klage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen.
2. Der Antragsteller wird weiterhin verurteilt, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich i.H.v. 21.016,23 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.2.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage auf Zugewinnausgleich abgewiesen.
Die Widerklage des Antragsgegners auf Zahlung von Zugewinnausgleich wird abgewiesen.
II. Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Antragsteller 80 % und die Antragsgegnerin 20 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über Zugewinnausgleichsansprüche und den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin.
Am 5.12.1986 schlossen die Parteien die Ehe. Jedenfalls seit Februar 2003 lebten sie innerhalb des vormals im Miteigentum stehenden Hausanwesens K.-str. ..., in W. getrennt. Im März 2004 ist die Antragsgegnerin dann ausgezogen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 27.2.2004 rechtshängig. Die Ehe wurde mit Urteil des AG - FamG - Wiesloch vom 13.10.2006, rechtskräftig seit 24.02.2007, geschieden.
Aus der Ehe sind die Söhne Tillmann, geb. am ... 1990, der beim Antragsteller lebt, und Oliver, geb. am ... 1994, der bei der Antragsgegnerin lebt, hervorgegangen.
Der Antragsteller, geb. am 30.12.1956, ist nach einem Studium bei der Firma S. AG Wa. im Bereich Produktmanagement beschäftigt. Die Antragsgegnerin, geb. am 26.5.1961, hatte nach einer kaufmännischen Ausbildung in einem Modehaus und dem anschließenden Besuch einer privaten Sprachenschule zum 1.12.1985 eine Anstellung bei der Lufthansa AG gefunden. Ihren Arbeitsplatz als Stewardess gab sie wegen der Kinderbetreuung Mitte des Jahres 1993 auf, nachdem sie sich seit 1990 in Erziehungsurlaub befunden hatte.
Mit notariellem Vertrag vom 24.3.2006 übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihren Miteigentumsanteil an dem Hausanwesen K.-str. ... in W. für 100.831,62 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 7.4.2006 veräußerte der Antragsteller die in diesem Wohnhaus im Dachgeschoss gelegene Wohnung an seinen Bruder, den Zeugen Gregor K., für 73.000 EUR.
Der Antragsteller verdiente im Jahr 2007 brutto 73.593,10 EUR (II, 425) inklusive Sondervergütungen für das Jahr 2006 i.H.v. 10.181,08 EUR (II, 385).
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. monatlich 1.479 EUR (Elementarunterhalt) sowie weiteren 472 EUR (Vorsorgeunterhalt) geltend gemacht. Der Antragsteller hat u.a. Verwirkung dieses Anspruches aufgrund der neuen Beziehung der Antragsgegnerin mit dem Zeugen Falk G., einem Berufssoldaten, der seit Januar 2005 in We. stationiert war, eingewandt.
Weiterhin haben die Parteien erstinstanzlich im Wege von Klage und Widerklage jeweils die Zahlung von Zugewinnausgleich, der Antragsteller i.H.v. 15.232,99 EUR, die Antragsgegnerin i.H.v. 33.759,97 EUR begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Das AG hat - neben dem Ausspruch der Scheidung und der Regelung des Vorsorgungsausgleichs, die nicht angegriffen sind - mit Urteil vom 13.10.2006 den Antragsteller wie folgt verurteilt:
3. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt wie fo...