Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Rechtskraft eines Schiedsspruchs
Leitsatz (amtlich)
Der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellt.
Eine Schiedsklausel ist erst dann verbraucht, wenn das Schiedsgericht den Umfang der Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat. Nur wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, tritt an die Stelle der Schiedseinrede der Einwand der Rechtskraft.
Normenkette
VerbrKrG § 6; ZPO § 1032
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 3 O 271/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 26.4.2007 - 3 O 271/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 163.504 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Reduzierung der Zinslast aus einem Darlehensvertrag und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche.
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1994 mit einem Anteil von 7/120 an einem geschlossenen Immobilienfonds, der GbR Immobilienfonds H. (S.). Gesellschafter des Fonds waren in erster Linie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Bankvorstände oder deren Ehepartner. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 24.11.1994 wird verwiesen (Anlage K 2). Zur Finanzierung seiner Gesellschaftereinlage nahm der Kläger mit Darlehensvertrag vom 5.12.1994 (Anlage K 1) ein Darlehen i.H.v. 647.500 DM bei der Beklagten auf, die auch die Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter finanzierte. Der Zinssatz wurde mit 0,75 % p. a. über der Rendite von AHB-Pfandbriefen mit 10jähriger Laufzeit vereinbart, die Festsetzung des Zinssatzes erfolgte gemäß Vertrag am 2. Geschäftstag vor Auszahlung unmittelbar durch die Bank. Der Nettokreditbetrag i.H.v. 582.750 DM wurde am 20.12.1994 absprachegemäß unmittelbar an die Fondsgesellschaft ausbezahlt.
Nachdem es zwischen der Beklagten und Gesellschaftern der Fondsgesellschaft zum Streit über die Vergabe des Gesellschafterdarlehens gekommen war, schlossen die Beteiligten - unter ihnen auch der Kläger - am 20.1.1997 einen Schiedsvertrag ab (Anlage B 2). Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrags stritten sich die Parteien darüber,
"ob die Vertragsschlüsse bzw. die Vergabe des Darlehens ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter [...] ergeben".
Gemäß § 1 Abs. 2 des Schiedsvertrags sollte über
"die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen [...] zwischen den Gesellschaftern der Partei 1) bzw. der Partei 1) und der Partei 2) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden".
Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung wird verwiesen.
Anschließend erhoben der Kläger und weitere Gesellschafter Schiedsklage gegen die Beklagte mit der Begründung, diese habe sie durch wettbewerbswidriges Verhalten zu ungünstigen Vertragsabschlüssen bewogen. Das Schiedsgericht hat die in erster Linie auf Anpassung der Darlehen an das übliche Zinsniveau und Rückzahlung der zuviel gezahlten Zinsen gerichtete Klage mit Schiedsspruch vom 12.5.1997 (Anlage B 3) abgewiesen und u.a. ausgeführt:
"Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind wirksam. Für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe sind die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt [...] Weitere denkbare Rechtsgrundlagen für einen Anspruch, die wirksamen Kreditverträge nachträglich im Hinblick auf die Zinskonditionen zu ändern, sind nicht ersichtlich."
Die Kläger im Schiedsverfahren erklärten daraufhin die Kündigung des Schiedsvertrags, behaupteten die Befangenheit der von den Parteien selbst ausgewählten Schiedsrichter und riefen das LG Frankfurt/M. und im Folgenden das OLG Frankfurt erfolglos mit dem Antrag an, das Erlöschen des Schiedsvertrags und die Befangenheit der Schiedsrichter festzustellen (Beschluss des OLG Frankfurt vom 5.11.1998 - 1 W 27/98).
Mit Schreiben vom 24.9.2003 wurde der Kläger von der Immobilienfondsgesellschaft H. (S.) darauf hingewiesen, dass der Darlehensvertrag vom 5.12.1994 gegen das Verbraucherkreditgesetz verstoße, was einen Anspruch auf Rückforderung des Disagio und zuviel gezahlter Zinsen zur Folge habe. Der Kläger, der dieser Rechtsauffassung gefolgt ist, hat mit der vorliegenden Klage hauptsächlich die Rückzahlung des Disagios und die erneute Abrechnung des Darlehensvertrags unter Berücksichtigung des nur geschuldeten gesetzlichen Zinssatzes i.H.v. 4 % gefordert. Neben dem Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz hat der Kläger seine Klage auf einen Verstoß gegen das AG...