Leitsatz (amtlich)
Zum Einschluss des Risikos einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss eines Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, in den Haftpflichtversicherungsschutz eines Möbelschreinerbetriebs.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 11 O 266/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 15.12.2009 - 11 O 266/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 2006 u.a. eine gewerbliche Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes. Im Versicherungsantrag ist als Betriebsart Bau- und Möbelschreinerei genannt. In der Rubrik "Versichertes Risiko" heißt es "Bau- und Möbelschreinerei inkl. Handel mit Möbeln".
Die Klägerin war von einem Kunden beauftragt mit der Anfertigung und dem Einbau von Mobiliar in einem Arbeitszimmer, wobei auch in einer Wandnische eine kleine Teeküche mit Waschbecken anzubringen war. Der Monteur der Klägerin, welcher das Mobiliar einbaute, schloss den Wasserhahn des Waschbeckens an einen dort schon vorhandenen Boiler an. Der Anschluss erfolgte direkt an die Trinkwasserleitung. Der Wasserhahn wies keine Druckreduzierung auf. Dies führte dazu, dass der drucklose Boiler in der Nacht vom 27.02./28.2.2009 platzte. Es liefen mehrere 100 Liter Wasser aus und es kam zu Wasserschäden an Möbeln, Fußböden, Bildern und Ikonen. Auf die Schadensmeldung der Klägerin vom 2.3.2009 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.3.2009 den nachgesuchten Deckungsschutz ab mit der Begründung, es bestehe kein Versicherungsschutz, da der Anschluss des Wasserhahns nicht vom versicherten Risiko einer Bau- und Möbelschreinerei umfasst sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass es zwar zutreffend sei, dass ihre Tätigkeit im Bereich der Bau- und Möbelschreinerei liege und entsprechend dies als versichertes Risiko im Versicherungsantrag aufgeführt sei. Es sei auch zutreffend, dass es sich beim Anschluss eines Wasserhahns an einen Boiler grundsätzlich um eine Sanitärinstallationsarbeit handele. Dennoch sei der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Der Anschluss des Wasserhahnes durch den Monteur der Klägerin sei ausnahmsweise gefälligkeitshalber erfolgt. Es stelle eine Tätigkeit im Interesse des Betriebes der Klägerin dar, für welche Versicherungsschutz aufgrund eines inneren Zusammenhanges mit der vom Auftraggeber beauftragten Leistung der Klägerin bestehe. Eine Risikoerhöhung oder -erweiterung liege schon nicht vor, da es sich nur um eine kurzfristige Veränderung der Gefahrhöhe gehandelt habe. Außerdem verstoße die Ablehnung des Versicherungsschutzes gegen Treu und Glauben. Gegebenenfalls hätte die Beklagte die Klägerin darüber aufklären müssen, wie weit der Versicherungsschutz reicht und für welchen Fall zweckmäßigerweise eine Erweiterung der Versicherung beantragt werden müsse. Hierauf sei nicht hingewiesen worden.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Schadensereignis in..", welches bei ihr unter der Schadensnummer ... geführt wird, Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag Nr.:... zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.680,10 vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin keine Deckung für Gas- und Wasserinstallationsarbeiten beantragt habe, was ein schwereres Risiko als die Tätigkeit als Bau- und Möbelschreiner beinhaltet hätte. Aufgrund des im Haftpflichtrecht geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahren komme Versicherungsschutz nicht in Betracht. Es handele sich um handwerksrechtlich unterschiedliche Handwerksbereiche. Es handle sich auch nicht um eine Erhöhung oder Erweiterung des Risikos i.S.v. § 1 Ziff. 1b AHB, da es hierbei immer nur um Erhöhungen oder Erweiterungen im Bereich des versicherten Risikos gehen könne. Zur Küchenmontage habe der Anschluss des Wasserhahnes nicht gehört.
Das LG hat durch Urteil vom 15.12.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Obermeisters F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.7.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten Urkunden Bez...