Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.03.1986; Aktenzeichen 2 O 523/85)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.1987; Aktenzeichen III ZR 219/86)

 

Tenor

Urteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin bei der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. März 1986 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer erreicht nicht 40.000,– DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich nicht begründet.

Die rechtlichen Grundlagen für den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind die §§ 535 Satz 1 und 249 BGB. Das „Buchen” von Hotelzimmern stellt den Abschluß eines Mietvertrages dar. Die Tatsache, daß einige der gebuchten Zimmer nach dem Vorbringen der Beklagten aufgrund von aufgetretenen Wasserschäden den … eisenden nicht überlassen, diese vielmehr im Hotel … in … untergebracht wurden, ist keine Schlechterfüllung des Mietvertrages, sondern eine durch subjektive anfängliche Teilunmöglichkeit entstandene Leistungsstörung.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der Wasserschaden sei in den Zimmern Nr. 501–504 und den darunterliegenden Zimmern eingetreten. Das Dach sei zwar beklebt, jedoch noch nicht mit Fliesen abgedeckt gewesen. Es sei dann noch im September 1984 bezugsfertig geworden. Die Schäden in der Abdeckung seien wohl dadurch entstanden, daß Bauarbeiter darauf herumgelaufen seien (I 56–57). In der Berufungsbegründung hat die Beklagte vorgetragen, bei dem Dach handle es sich teilweise um eine Schieferabdeckung und zum Teil um ein Flachdach. Die Verbindungen seien von irgendwelchen Arbeitern der beteiligten Firmen durch Unachtsamkeit beschädigt worden, wodurch der Wassereinbruch ermöglicht worden sei (II 21). Die Klägerin hat dies bestritten und behauptet, Grund für die Verweisung eines Teils der Reisenden nach … sei in Wahrheit eine Überbelegung gewesen, wie sie in der Hotelerie häufig vorkomme.

Dies braucht nicht aufgeklärt zu werden. Das Vorbringen der Beklagten kann als wahr unterstellt werden. Schon daraus ergibt sich, daß die Beklagte haftet. Das Dach war danach im Zeitpunkt der Vermietung der Zimmer noch nicht fertig. Zimmer, die unmittelbar unter einem noch nicht fertigen Dach liegen, sind jedenfalls in Mitteleuropa (noch) nicht bewohnbar. Im Zeitpunkt der Vermietung war dem Vermieter somit die von ihm übernommene vertragliche Leistung (noch) nicht möglich. Da das Dach erst nach dem 25.9.1984 fertiggestellt wurde, war die Leistung auch im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht möglich. Dies ist ein anfängliches subjektives Unvermögen. Ein Vertragspartner, der sein Unvermögen kennt und sich gleichwohl vertraglich verpflichtet, übernimmt die Garantie für sein späteres Leistungsvermögen. Kann er dann nicht erfüllen, so ist er dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet. Es kommt nicht darauf an, ob ihn ein Verschulden trifft (so herr.M.; siehe statt vieler: Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 45. Aufl., § 306 Anm. 4 und die dortigen Zitate).

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht dadurch weggefallen, daß die Beklagte der Klägerin einen Scheck über 839,– DM zuleitete und die Klägerin erst fünf Monate später einen weiteren Schaden geltend machte. Zwar weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie der Klägerin damit angeboten habe, die Sache durch diese Zahlung zu erledigen. Ein Schweigen des Angebotsempfängers über fünf Monate hinweg kann aber unter den gegebenen Umständen nicht als Annahme des Angebots ausgelegt werden. Die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Es mag zwar sein, daß die Beklagte auf die ausdrückliche Erklärung der Annahme ihres Angebotes keinen Wert legte und darauf verzichtete. Voraussetzung ist aber in jedem Falle eine nach außen hervortretende Bestätigung des Annahmewillens durch den Erklärungsempfänger. Ein bloßes Nichtstun genügt nicht. Es kommt hinzu, daß die Beklagte das anfängliche Schweigen der Klägerin auch nicht als Annahme auffassen konnte. Sie konnte sich vorstellen, daß die Klägerin – was diese auch tat – zunächst versuchte, den noch ausstehenden Betrag von ihrem … Partner zu erhalten. Erst als die Klägerin erkannte, daß dieser zu einer Zahlung nicht bereit war (Schreiben vom 23.4.1985, I 52), hatte sie Veranlassung, auf das Angebot der Beklagten zurückzukommen und dieses abzulehnen.

Auch die Voraussetzungen des § 362 HGB liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, verpflichtet, auf einen von einem Geschäftspartner zugegangenen Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte unverzüglich zu antworten. Schweigt er, dann gilt dies als Annahme. Gemeint sind nur die für den Gewerbebetrieb typischen Geschäfte. Im vorliegenden Falle sind das die Besorgung von Zimmern, da...

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