Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.10.1998; Aktenzeichen 1 O 289/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.10.1998 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch schriftliche, uneingeschränkte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

V. Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in ihren Geschäftsräumen.

Die Klägerin betreibt ein Kleiderhaus, für das sie Geschäftsräume in W. M. 2, im Erd- und Untergeschoß gemietet hat. Die Beklagte führte als Subunternehmerin Kanalarbeiten durch, die die Stadt W. bei der Fa. Heinz S. GmbH, E., in Auftrag gegebenen hatte. Im Kreuzungsbereich L. Straße/M. sollten die Abflußbedingungen der Abwasserentsorgung von Schacht 242 a zu Schacht 242 verbessert werden (dazu Skizze, S. 8 des Gutachtens Dipl.-Ing. ETH K. vom 20.01.1997; LG Freiburg 1 OH 7/95). Am 08.05.1995 brachte die Beklagte in der Hauptleitung vor dem Schacht 242 eine Absperrblase aus aufblasbarem Hartgummi an, um ihren Arbeitsbereich vom Zufluß von Abwasser freizuhalten, das sie aus einem Schacht abpumpte und über Schläuche an anderer Stelle wieder in die Kanalisation leitete.

Nach 15.00 Uhr setzte ein Gewitterregen ein (vgl. Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 24.09.1997; I, 149–151). Deshalb stieg der Wasserstand in der Kanalisation, deren Schachtsohle etwa 3,80 m unter der Straßenoberkante liegt, von dort aus gemessen um etwa 1,50 m (auf eine Höhe von etwa 2,30 m unter Straßenoberkante) an, wie in der Berufungsinstanz unstreitig wurde. Durch den Rückstau erhöhte sich der Wasserstand in einer älteren Abwasserleitung (vgl. K 19), die auf dem Geschäftsgrundstück der Klägerin unter dem Gebäude verläuft. Im Bereich der Personalküche trat das Abwasser aus, weil die Abwasserleitung für aufsteigendes Wasser undicht war (Gutachten Dipl.-Ing. ETH K., a.a.O., Anlage 4).

§ 11 der Abwassersatzung der Stadt W. vom 22.10.1980 (LG Freiburg 1 OH 7/95, AS 285, 290–291) lautet:

(1) Die Grundstückentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen…

(3) Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlußstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden bzw. hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten für rückstausicheren Abfluß des Abwassers zu sorgen …

Die Klägerin hat vorgebracht,

durch den Überdruck des aufgestauten Wassers sei die Hausanschlußleitung schadhaft und undicht geworden. Die Beklagte hätte die sogenannte Wasserhaltung (das Sperren des Abwasserkanals) bei Beginn des Gewitterregens beenden, also die Absperrblase entfernen können und müssen, da die eingesetzten, im übrigen nicht ausreichend dimensionierten Pumpen nur das ankommende Schmutzwasser („Trockenwetterabfluß”), nicht aber das Regenwasser hätten fördern können. Die Grundstücksentwässerung auf dem Geschäftsgrundstück entspreche den Vorschriften der Abwassersatzung der Stadt W.. Eine Rückstausicherung könne nicht angebracht werden, da die Hof- und Dachentwässerung sonst nicht funktioniere.

Ihr sei ein Schaden von DM 252.524,62 einschließlich zzgl. 15 % Umsatzsteuer durch Wasserschäden an Verpackungsmaterial, Dekorationseinrichtungen, Kleidungsstücken und der Einrichtung sowie wegen erforderlicher Aufräumarbeiten, Nutzungsausfalls, Gewinnentgangs, Aufwendungen für einen Räumungsverkauf und Schadensbeseitigung entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 7 bis 15 der Klagschrift (I, 13–29), Seite 9 bis 21 des Schriftsatzes vom 26.09.1997 (I, 93–117) und den Schriftsatz vom 08.11.1997 (I, 163–167) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 252.524,62 nebst 10 % Zinsen hieraus seit 08.05.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht,

Abflußleitungen müßten so gesichert sein, daß unterhalb des höchstmöglichen Rückstaus bei gestörtem Abfluß im Kanal kein Wasser austreten könne. Die Hausentwässerungsleitung sei schon vor dem Rückstau durch Alter und Verschleiß – nicht durch den Wasserdruck des Rückstaus – undicht geworden und hätte erneuert werden müssen. Mit einem Anstieg des Wasserpegels im Schacht um 1,50 m müsse üblicherweise gerechnet werden. Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß d...

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