Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbestimmung nach Dreiteilungsmethode
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Berechnung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach der Dreiteilungsmethode ist bei Parteien mit sehr guten Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich.
2. Die konkrete Bedarfsbemessung darf jedoch nicht dazu führen, dass der sog. Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Dem Verpflichteten muss zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs mindestens ein gleich hoher Betrag verbleiben wie dem Berechtigten.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1, § 1573 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Weinheim (Urteil vom 19.12.2008; Aktenzeichen 3 F 52/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - Familiengericht - Weinheim vom 19.12.2008 (3 F 52/08) wie folgt abgeändert:
Der zwischen den Parteien am 11.6.2004 vor dem AG Weinheim unter dem Aktenzeichen 1 F 251/02 abgeschlossene Vergleich wird dahin gehend abgeändert, dass der von dem Kläger zu zahlende Betrag wie folgt herabgesetzt wird:
- für die Zeit von Februar bis Dezember 2008 auf monatlich 1.654 EUR;
- für die Zeit ab Januar 2009 auf monatlich 1.647 EUR und
- für die Zeit ab Januar 2010 auf monatlich 1.632 EUR.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ab 1.2.2008 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Werktag eines jeden Monats aus folgenden Beträgen zu zahlen.
- für die Zeit von Februar bis Dezember 2008 aus monatlich 1.654 EUR;
- für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 aus monatlich 1.647 EUR und
- für die Zeit ab Januar 2010 aus monatlich 1.632 EUR.
3. Darüber hinaus wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit vom 1.4.2008 bis 30.4.2011 Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen:
- vom 1.4.2008 bis 31.12.2008 monatlich 451 EUR;
- vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 monatlich 442 EUR
- seit 1.1.2010 monatlich 429 EUR
4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
- monatlich 451 EUR für die Zeit vom 1.4.2008 bis 31.12.2008;
- monatlich 442 EUR -für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009;
- monatlich 429 EUR seit 1.1.2010
jeweils seit dem 1. Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
5. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
6. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hat vor dem Familiengericht Weinheim die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs, mit dem er sich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte verpflichtet hat, erstrebt. Die Beklagte hat widerklagend im Wege der Stufenklage Auskunft sowie die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt begehrt.
Bezüglich der Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des AG -Familiengericht- Weinheim vom 19.12.2008 Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
Der von den Parteien am 11.5.2004 vor dem AG Weinheim abgeschlossene Vergleich lautet unter §§ 1 und 3 (Ehegattenunterhalt) wie folgt:
§ 1
"Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 2.800 EUR zu zahlen. Die Parteien sind sich einig, dass hierin der Krankenvorsorgeunterhalt für die Antragstellerin bereits enthalten ist, nicht aber ein Altersvorsorgeunterhalt eigens ausgeworfen wird.
Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre der vorstehende Vergleich nicht durch die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt geändert werden darf.
Die Parteien gehen von folgender Vergleichsgrundlage aus: Nettoeinkommen des Ehemannes 8.265 EUR im Monat, zzgl. Realsplitting-Vorteil, insgesamt 8.785 EUR, hiervon sind in Abzug zu bringen: 568 EUR Kindesunterhalt für B. und 568 EUR für R., für diese noch einen Mehrbedarf i.H.v. 190 EUR, darüber hinaus 367 EUR Krankenversicherung für beide Kinder sowie 90 EUR für den Antragsgegner abzgl. Arbeitgebererstattung, darüber hinaus 831 EUR sonstige Versicherungen. Es verbleiben daher 6.171 EUR, davon kommt in Abzug der Erwerbstätigenbonus von 1/10, wonach 5.541 EUR verbleiben. Hinzu kommt als Ersatz für den Wohnvorteil (Zinsen aus dem Erlös) i.H.v. 450 EUR, ergibt etwa 6.000 EUR, hiervon bildet die Hälfte den Bedarf der Antragstellerin, ergibt 3.000 EUR. Hiervon sind in Abzug zu bringen
Zinserlös der Antragstellerin i.H.v. 225 EUR zzgl. 108 EUR (Zugewinnausgleich). Nach Abzug des Krankenvorsorgeunterhalts errechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemanns (des Antragsgegners) auf 5.740 EUR, die Hälfte davon ergibt 2.870 EUR, hiervon kommt das Zinseinkommen der Antragsgegnerin in Abzug, 2.540 EUR zzgl. 260 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, ergibt 2.800 EUR.
§ 3
Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei einer Abänderungsklage nach Ablauf von zwei Jahren die Antragsgegnerin sich vorbehält, bei einer neuen Unterhaltsberechnung getrennt Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen."
Der am 31.1.1958 geborene...