Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 15.08.2003; Aktenzeichen 6 O 488/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 15.8.2003 - 6 O 488/01 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.579,10 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.6.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Hausratversicherer wegen eines durch Einbruchdiebstahl entstandenen Schadens in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag vom 2.9.1997 liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) zugrunde.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls, das behauptete Abhandenkommen von Bargeld, Schmuck und Perser-Teppichen sowie teilweise auch die von der Klägerin angegebenen Werte der Gegenstände.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den folgenden Ausführungen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es sich nach Beweisaufnahme nicht vom Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls hat überzeugen können. Jedenfalls könne der Diebstahl nicht in der von der Klägerin vorgetragenen Weise stattgefunden haben. Insbesondere sei auszuschließen, dass die Wohnungstüre in mindestens einmal umgeschlossenem Zustand aufgebrochen worden sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 40.903,35 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.6.2001 zu bezahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe entgegen der Auffassung des LG, das gegen § 286 ZPO verstoßen habe, den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls geführt. Auf den ihr unbekannten konkreten technischen Hergang des Einbruchs komme es nicht an. Der Täter könne anstatt durch - von ihr im ersten Rechtszug zunächst behauptetes - Aufhebeln der Türe auch in anderer Weise, etwa durch Aufbrechen des Schließzylinders und anschließendem Nach-Hinten-Schieben des Schließriegels mit Hilfe eines Hebels (Schraubenziehers) eingedrungen sein. Hinsichtlich des entwendeten Schmuckes macht die Klägerin im zweiten Rechtszug nicht nur den von ihr im ersten Rechtszug angenommenen Höchstentschädigungswert von 5.000 DM, sondern hilfsweise auch den übersteigenden Betrag bis zu einem vollen Wert von 16.100 DM geltend.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Der - durch den Einzelrichter erkennende - Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten zum möglichen Tathergang und dem Wert der angeblich entwendeten Teppiche. Die Klägerin wurde persönlich gehört.
II. Die Berufung ist zu einem wesentlichen Teil begründet. Die Beklagte schuldet wegen des Vorfalls in der Nacht vom 17. auf 18.10.2000 die beanspruchte vertragsgemäße Versicherungsleistung i.H.v. 36.579,10 Euro.
I. Gemäß §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1a VHB 92 liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen ausreichende Indizien für einen versicherten Einbruchsdiebstahl vor.
Zum Zeitpunkt des Vorfalls war die Eingangstür zur Wohnung der Klägerin verschlossen oder zumindest zugezogen, so dass ein ordnungsgemäßes Eindringen ohne Schlüssel nicht möglich war. Das ergibt sich nicht nur aus den - wie noch auszuführen ist: glaubhaften - wiederholten Angaben der Klägerin, sondern auch aus den auf S. 7 der Ermittlungsakten protokollierten Angaben ihrer polizeilich vernommenen Hausmitbewohnerin S. Diese hat am Vortag, dem 17.10.2000, gegen 18.00 Uhr die Post vor der Tür abgelegt und dabei nach eigenen Angaben festgestellt, dass die Tür "verschlossen" war.
Die Klägerin hat gem. ihren Angaben vor der Polizei (Ermittlungsakte S. 9) den (einzigen) ihr zur Verfügung stehenden Originalschlüssel beim Verlassen der Wohnung zu einem mehrtätigen Besuch ihrer Schwester in R. am 13.10.2000 ihrer Freundin H. gegeben. Frau H. verfügte nach ...