Entscheidungsstichwort (Thema)
Neue Gesundheitsbeschwerden im Nachprüfungsverfahren in der BUZ
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 30.01.2009; Aktenzeichen 8 O 167/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.1.2009 - 8 O 167/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Versicherungsleistungen und geleistete Prämienzahlungen für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 i.H.v. EUR 24.238,35 zu zahlen, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus jeweils EUR 1.615,89 seit 3.1.2008, 2.2.2008, 2.3.2008, 2.4.2008, 3.5.2008, 3.6.2008, 2.7.2008, 2.8.2008, 2.9.2008, 2.10.2008, 4.11.2008, 2.12.2008, 3.1.2009, 3.2.2009, 3.3.2009.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab 1.4.2009, längstens bis zum Ablauf der Versicherung am 1.12.2024, zu der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsscheinnummer 27343077 001, eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich EUR 1.538,07, monatlich im Voraus zum jeweils Monatsersten, zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, längstens bis 1.12.2024, von der Beitragszahlungspflicht freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung und Feststellung aufgrund eines zwischen den Parteien 1999 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrages in Anspruch.
Dem Versicherungsvertragsverhältnis liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zumindest 50 % berufsunfähig (§ 2 Abs. 1), erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle Befreiung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus.
...
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
...
(1) Berufsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1 liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zumindest 50 % außerstande ist, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.
...
§ 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
...
(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 5 mit. Sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.
...
Die zuletzt dynamisch angepasste Rente betrug monatlich EUR 1.538,07, die letzte
Beitragshöhe monatlich 77,82 EUR.
Die 1964 geborene Klägerin ist gelernte Dipl.-Ing. im Bereich Gartenbau und Landschaftsgestaltung. Bei ihrer nach Erlangung von Zusatzqualifikationen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit als Projektassistentin der Firma ... war die Klägerin vollschichtig mit der Vorbereitung einer Vielzahl von Treffen größerer Personengruppen mit ca. 40 - 50 Personen (Kunden bzw. Mitarbeiter) beschäftigt und hatte neben der Vorbereitung der Besprechungsräume Assistenz der 24 - 26 Berater der kaufmännischen Abteilung ihrer Arbeitgeberin zu leisten. Dazu gehörte das Rechnungswesen, die Entgegennahme von Kundenaufträgen und die Pflege von Auftragsdaten (vgl. im Einzelnen die Tätigkeitsbeschreibung gemäß Anlage B 9, AH B 33).
Im Februar 2002 erkrankte die Klägerin an einer Magen-Darminfektion, die zu einer postinfektiösen Gonarthritis mit vorübergehender Gehunfähigkeit führte. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 14.7.2003 (B10) die seit 28.1.2002 durchgehende Arbeitsunfähigkeit an, wobei ihr bei der Beurteilung die Anlagen B 5 bis B 9 (Berufsunfähigkeitsfragebogen B 5; Ärztliches Attest Dr. ... vom 30.4.2002 B 6; Ärztliches Attest Dr. ... vom 19.9.2002 B 7; Bericht Dr. ..., ...-Krankenhaus vom 2.7.2002 B 8; bzw. Angaben der Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit B 9) zur Verfügung standen. Die Beklagte erbrachte rückwirkend zum 1.2.2002 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Kniegelenksstörungen nahmen im Verlaufe der Zeit ab. Die Klägerin wurde allerdings von ihrer Hausärztin, Frau Dr. ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin-H...