Leitsatz (amtlich)
Ziff. 3.4.2 AVB Wassersportfahrzeuge 1985 enthält einen Risikoausschluss und stellt somit keine verhüllte Obliegenheit dar.
Normenkette
AVB Wassersportfahrzeuge 1985 Ziff. 3.1; AVB Wassersportfahrzeuge 1985 Ziff. 3.3.1; AVB Wassersportfahrzeuge 1985 Ziff. 3.4.2
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 21.12.2010; Aktenzeichen 11 O 360/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 21.12.2010 - 11 O 360/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Sportboot-Kaskoversicherung aufgrund eines Motorschadens.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines motorisierten Sportbootes, für das bei der Beklagten eine Sportboot-Kaskoversicherung besteht, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen vom 1.1.1985 (AVB Wassersportfahrzeuge 1985 in Folgenden AVBW) zugrunde liegen. Diese bestimmen u.a.:
3 Umfang der Versicherung
3.1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
...
3.3.1 Schäden an
- der Maschinenanlage,
...
nur, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind.
3.4 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
3.4.2 -...
- Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee,
Die Klägerin hat behauptet, während einer Fahrt auf dem Rhein am 23.5.2009 sei es infolge der Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr durch eine Kunststoffplane zu einer Überhitzung des Motors des versicherten Bootes und dadurch zu einem Motorschaden gekommen.
Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin -
1. 7.285,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 7.11.2009 zu zahlen,
2. vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 661,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 7.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat behauptet, es liege ein nicht versicherter Frostschaden am Motor des versicherten Bootes vor.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Schaden am Motor des klägerischen Bootes beruhe auf Frosteinwirkung, weshalb die Beklagte leistungsfrei sei gleichgültig, ob Ziff. 3.4.2 AVBW eine Risikobeschränkung darstelle oder eine verhüllte Obliegenheit. Die Klägerin habe nämlich den Motor nicht hinreichend winterfest gemacht. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG wird Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die vom erstinstanzlich bestellten Sachverständigen aufgrund des festgestellten Schadensbildes gezogene Schlussfolgerung, dass ein Frostschaden infolge unzureichender Entwässerung des Motors im Bereich um dessen Laufbuchsen vorliege, sei durch nichts belegt, weshalb ihr nicht gefolgt werden könne. Es seien vielmehr sämtliche wasserführenden Behältnisse und Anlagen ordnungsgemäß entleert und der Motor eingewintert worden. Wäre die Annahme des Sachverständigen zutreffend, so hätte das Boot nicht nach der Winterpause bis zum 23.5.2009 über eine Strecke von 80 bis 90 km bewegt werden können.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen. Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die landgerichtliche Begründung trägt die Klagabweisung allerdings nicht, denn im Hinblick darauf, dass ein Versicherungsfall im Jahr 2009 in Rede steht, hätte angesichts der Regelung des § 28 Abs. 2 VVG nicht offen bleiben dürfen, ob die Beklagte sich auf einen Risikoausschluss oder die Verletzung einer "verhüllten" Obliegenheit beruft. Im Ergebnis hat das LG aber zutreffend entschieden. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Ersatzleistung (Ziff. 6 AVBW) nicht zu.
1. Überwiegend wird angenommen, dass bei einem Schaden an der Maschinenanlage eines versicherten Wassersportfahrzeugs abweichend von der grundsätzlich versprochenen Allgefahrenversicherung (Ziff. 3.1 AVBW) lediglich eine gegenstandsbezogene Einzelgefahrendeckung besteht (Ziff. 3.3 und 3.3.1 AVBW). Der Versicherungsnehmer müsste demnach den Nachweis führen, dass der Motorschaden durch eine dort benannte Gefahr - vorliegend insbesondere einen Unfall - verursacht wurde (vgl. OLG Hamburg VersR 1983, 431-434 [431 f.]; Prölss/Martin - Knappmann, VVG, 28. Aufl. 2010, Nr. 3 AVBW 2008 Rz. 8; Thume/de la Motte/Ehlers - Gerhard, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl. 2011, Teil 6 AVB-Kaskoversicherung Rz. 777 und Ross, Wassersportkaskoversicherung, 199...