Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in § 40 Abs. 2d VBLS a.F. zur Anrechnung fiktiv errechneter Lebensversicherungsbezüge auf die Gesamtversorgung hält einer Inhaltskontrolle stand.
Normenkette
VBLS a.F. § 40 Abs. 2d, § 97a; SGB VI § 269
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 6 O 327/02) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.2.2003 – 6 O 327/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, inwieweit die Beklagte bei Bemessung der Versorgungsrente des Klägers Bezüge anrechnen darf, die diesem aus einer befreienden Lebensversicherung zustehen. Der Kläger war in einem bundeseigenen Institut für Luft- und Raumfahrtforschung in führender Funktion beschäftigt. Mit seinem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung einer höheren Versorgungsrente verpflichtet ist.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die Versorgungsrente zu Recht unter Anrechnung der fiktiv erhöhten Lebensversicherungsbezüge des Klägers nach Maßgabe von § 40 Abs. 2d ihrer Satzung in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (nachfolgend: VBLS) errechnet habe. § 40 Abs. 2d VBLS halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBGB/§ 307 BGB stand.
Mit der Berufung verfolgt der Klägerin seinen Hauptantrag weiter und beantragt,
unter Abänderung des am 28.2.2003 verkündeten Urteils des LG Karlsruhe, Az.: 6 O 327/02 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab … eine Versorgungsrente für Versicherte zu gewähren, bei der die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge nach § 40 Abs. 2d VBLS a.F. mit einem Betrag anzusetzen sind, der 48.2908 Entgeltpunkten entspricht.
Hilfsweise beantragt er zuletzt noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu gewähren, die den Kläger so stellt, als ob mit den Beiträgen des Arbeitgebers und mit gleich hohen Beiträgen des Klägers Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden wären.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem rügt er eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, weil das LG sich an keiner Stelle seiner Urteilsgründe mit dem von ihm vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten der K auseinandergesetzt habe. Dies sei aber zur Prüfung, ob die Beklagte durch die Rentenberechnung gem. § 40 Abs. 2d VBLS gegen den Gleichheitssatz verstoße, geboten.
Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Abweisung des erstinstanzlichen Hauptantrages ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das LG die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers unter Anrechnung der Lebensversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 40 Abs. 2d VBLS für zutreffend erachtet. Bei den Bestimmungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rspr. um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGH v. 23.6.1999 – IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 f.] = MDR 1999, 1324). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2003, 893 unter II 1a). § 40 Abs. 2d VBLS hält der Inhaltskontrolle stand. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des LG, auf die Bezug genommen wird. Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung der wie er von der Regelung des § 40 Abs. 2d VBLS Betroffenen nicht deshalb vor, weil die Beklagte fiktive Lebensversicherungsleistungen nicht exakt so anrechnet, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zur Höherversicherung gem. § 269 SGB VI zu Steigerungsbeträgen bei der gesetzlichen Rente führen. Insoweit wendet der Kläger sich insb. dagegen, dass § 40 Abs. 2d VBLS anstelle einer – seiner Ansicht nach sachgerechteren und für ihn wesentlich günstigeren – abgestuften Bewertung der jeweiligen Beiträge nach dem Lebensalter einen pauschalen Satz von 1,25 % vorsieht und der Anrechnungssatz gem. § 56 Abs. 2 VBLS der Anpassung (Dynamisierung) unterliegt.
Zwar sind die Leistungen aus der so genannten befreienden Lebensversicherung, zu der ein Arbeitgeber i.S.v. § 65 Abs. 4 S. 1 VBLS Zuschüsse geleistet hat, an die Stelle der Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte solche Leistungen aus Gründen der Gleichbehandlung nur im Umfang einer fiktiven Sozialversicherungsrent...