Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 924,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 20 % und das beklagte Land 80 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf Pflichtverteidigervergütung in den Verfahren Amtsgericht Karlsruhe Az. 1 Ls 130 Js 22015/12 und Staatsanwaltschaft Karlsruhe Az. 130 Js 16318/13 im Zeitraum ab 17.05.2016 bis März 2017 geltend.
Der Kläger wurde im Verfahren 1 Ls 130 Js 22015/12 durch Beschluss vom 05.09.2014 (AS 1789 des Ausgangsverfahrens [im Folgenden: AV]) zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ... bestellt. Die Verfahren 230 Js 6585/13 (polizeiliche Vorgangsnummer: ST/0343219/2013) und 230 Js 11682/13 (polizeiliche Vorgangsnummer: ST/0223971/2013) waren jeweils am 14.05.2013 (AS 1219, 1323 AV) seitens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hinzuverbunden worden.
Ein weiteres unter dem Az. 130 Js 16318/13 (polizeiliche Vorgangsnummer: ST/0706408/2013) gegen den Mandanten des Klägers geführtes Verfahren wurde mit Verfügung vom 29.05.2013 durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.04.2015 (Az. 1 Ls 130/22015/12) wurde der von ihm vertretene Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (AS 2073 AV).
Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, beim Amtsgericht Karlsruhe eingegangen am 04.01.2016, beantragte der Kläger unter dem Az. 1 Ls 130 Js 22015/12 die Festsetzung seiner Verteidigervergütung auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.144,74 EUR (AS 2359 AV). Dabei machte er zum einen Gebühren für das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 und zum anderen für das Verfahren Az. 1 Ls 130 Js 22015/12 geltend. Auf die Aktenanforderung durch das Amtsgericht bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gingen die Akten am 14.01.2016 beim Amtsgericht ein (AS 2357, 2363 AV).
Mit Verfügung vom 14.01.2016 (AS 2365 AV) forderte das Amtsgericht den Kläger auf, die Erklärung abzugeben, dass er weder Vorschüsse noch Zahlungen erhalten habe. In Bezug auf das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 bat das Gericht um Überprüfung der geltend gemachten Gebühren und wies darauf hin, dass weder eine Verbindung noch eine Bestellung des Klägers aus der Akte ersichtlich sei.
Einer Aktenrückforderung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21.01.2016 kam das Amtsgericht am gleichen Tag mit der Bitte um Rückgabe nach Erledigung nach (AS 2367 AV). Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Karlsruhe weitergegeben und gelangten am 28.01.2016 zurück zur Staatsanwaltschaft (AS 2370, 2372 AV).
Am 01.02.2016 (AS 2435 AV) ging beim Amtsgericht die Antwort des Klägers vom 28.01.2016 auf die Verfügung vom 14.01.2016 ein, mit der er eine Erklärung gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 RVG abgab und in Bezug auf das Verfahren Az. 130 Js 16318/13 ein Schreiben an das Polizeipräsidium Karlsruhe vom 02.04.2013 (betreffend die polizeilichen Vorgangsnummern: ST/0223971/2013 und ST/0343219/2013) mit der Bitte um Akteneinsicht, ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft (Az. 130 Js 16318/13) vom 31.05.2013 mit der Mitteilung, das Verfahren sei am 29.05.2013 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, sowie ein eigenes an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Begleitschreiben vom 17.06.2013 zur Rückgabe der Akte Az. 130 Js 16318/13 einreichte.
Mit Schreiben vom 22.02.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 24.02.2016 (AS 2421 AV), änderte der Kläger seinen Antrag aufgrund einer zunächst übersehenen Auslagenpauschale zum Verfahren Az. 130 Js 16318/13 und bezifferte seinen Gebührenanspruch auf nunmehr insgesamt 2.168,54 EUR.
Auf eine Aktenanforderung seitens des Amtsgerichts vom 25.02.2016 wurde von der Staatsanwaltschaft am 26.02.2016 mitgeteilt, dass die Akten derzeit nicht entbehrlich seien (AS 2419, 2421 AV).
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht Offenburg für eine Entscheidung nach § 57 StGB über die Aussetzung des Strafrests vorgelegt hatte, kehrten diese am 02.05.2016 wieder zurück (AS 2411 AV). Am 11.05.2016 ging die Akte wieder beim Amtsgericht ein.
Mit Verfügung vom 12.05.2016 (AS 2443 AV) wies das Gericht sodann abermals darauf hin, dass aus der Akte weder eine Verbindung zum Verfahren 130 Js 21015/12 noch eine Bestellung ersichtlich sei, und bat um entsprechende Mitteilung des Datums und ggfs. der Aktenseite der Verbindung, Das Schreiben ging am 17.05.2016 beim Kläger ein (Anl. K5).
Unter dem 17.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 25.05.2016, erhob der Kläger erstmals Verzögerungsrüge (AS 2447 AV).
Daraufhin teilte die zuständige Rechtspflegerin dem Kläger mit Verfügung vom 25.05.2016 den bisherigen Verfahrensgang mit (AS 2449 AV).
Unter dem 06.06.2016 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 12.05.2016 binnen zwei Wochen eri...