Leitsatz (amtlich)

Bei einer zur Erfüllung einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG genommenen Direktversicherung kann der Versicherer die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen verweigern.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 02.09.2005; Aktenzeichen 7 O 128/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heidelberg vom 2.9.2005 - 7 O 128/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.:..... (nunmehrige neue Versicherungs-Nr.:...) ab dem 1.12.2004 mit der Firma K. Aktiengesellschaft,... als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K. Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.

Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die D. GmbH, hatte am 18.4.2001 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger und die D. hatten vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge i.H.v. 3.408 DM in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.d.F. bis 31.12.2001 umgewandelt werden (beitragsorientierte Leistungszusage). Das Arbeitsverhältnis mit der D. endete zum 30.9.2003. Die D. machte von ihren Rechten gem. § 2 BetrAVG Gebrauch. Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf den Kläger übertragen.

Am 3.12.2003 vereinbarte der Kläger auch mit seinem neuen Arbeitgeber, der K. AG, dass sein Anspruch auf Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung umgewandelt werden soll. Dies sollte in der Form geschehen, dass die Versicherungsnehmerstellung zum 1.12.2004 auf den neuen Arbeitgeber übergehen sollte. Die Beklagte macht die Vertragsübernahme davon abhängig, dass der neue Arbeitgeber des Klägers eine Mindestgarantie i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG i.d.F. ab 1.7.2002 (Beitragszusage mit Mindestleistung) übernehme. Hierzu ist der neue Arbeitsgeber nicht bereit.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Vertragsübernahme von der Abgabe einer Beitragszusage mit Mindestleistung abhängig machen kann.

Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.:...(nunmehrige neue Versicherungs-Nr.:....) ab dem 1.12.2004 mit der Firma K. AG,...., als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit dem neuen Arbeitgeber einen Lebensversicherungsvertrag zur betrieblichen Alterversorgung zu Bedingungen abschließe, die nicht mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung übereinstimme. Die Vereinbarung, wonach der neue Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an die Stelle des Klägers treten solle, stelle rechtlich eine Schuldübernahme gem. § 415 BGB dar. Insoweit sei die Genehmigung der Beklagten erforderlich. Es könne rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte nicht bereit sei, den Versicherungsvertrag zu den früheren gesetzlichen Vorbestimmungen abzuschließen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter.

Zu Unrecht habe das LG § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in der zum 1.1.2002 geänderten Fassung im vorliegenden Fall angewendet. Die Vertragsübernahme sei nach der alten Gesetzeslage zu beurteilen. Da mit der Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung im Gesetz nicht bestimmt worden sei, ergebe eine Auslegung des Gesetztes nach den anerkannten Grundsätzen, dass die Neufassung auf Altverträge keine Anwendung finde. Ausgehend vom objektivierbaren Wille des Gesetzgebers bezwecke die Neufassung des Gesetzes den Schutz von Arbeitnehmern bei eventuellen Ris...

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