Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 23.01.2013; Aktenzeichen 4 O 81/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 23.01.2013, Az. 4 O 81/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Behandlung und seiner unzureichenden Aufklärung geltend.

Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine gegen den Beklagten gerichteten Anträge aus dem ersten Rechtszug in vollem Umfang diesem gegenüber weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Die ursprünglich gegen eine weitere Beklagte gerichtete Klage hat der Kläger dieser gegenüber bereits im ersten Rechtszug zurückgenommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014 (II 221/223). Einen Antrag des Klägers, den Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2016 (II 913-919) zurückgewiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S.. Ferner hat er gemäß Beschluss vom 29.09.2014 (II 639-643) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen radiologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. und Anhörung dieses Sachverständigen. Gemäß Beschluss vom 05.08.2015 (II 851-855) wurde der Sachverständige Prof. Dr. S. ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.02.2014 (II 221-237), vom 24.07.2014 (II 403-419), vom 09.07.2015 (II 803-809) und vom 25.01.2016 (II 927-933) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 03.03.2015 (II 696-701) verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder aus Vertrag gem. §§ 280, 611, 253, 249 BGB noch aus deliktischer Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 253, 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie die begehrte Feststellung.

1. Anders, als die Berufung meint, hat das LG nicht durch gem. § 404 ZPO ermessensfehlerhafte Auswahl des Sachverständigen Prof. Dr. S. gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen.

a) Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO. Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (BGH, VersR 2009, 257 ff., Tz. 18; vgl.: OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2003 - 1 O 34/02 - zitiert nach juris, Tz. 45; OLG Hamm, ZMGR 2006, 110 f., juris Tz. 3; VersR 2001, 249; Ziegler/Hartwig, VersR 2011, 1113, 1114/1115 m.w.N.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Dafür genügt entgegen der Berufung nicht, dass der Sachverständige nicht über die Zusatzqualifikation/den Schwerpunkt Gelenkchirurgie bzw. Sportmedizin verfügt. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass der Sachverständige über die Facharztqualifikation im Bereich der Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie verfügt. Damit ist er jedoch im gleichen Fachbereich qualifiziert, in welchem der Beklagte hier tätig geworden ist. Dies reicht nach den obigen Grundsätzen für eine ermessensfehlerfreie Auswahl des Sachverständigen aus. Auch der Umstand, dass an der Klinik des Sachverständigen ein Transplantat aus der Quadrizepssehne lediglich im Rahmen von Revisionsoperationen entnommen wird, vermag daran nichts zu ändern. Es mag zwar in Einzelfällen Zweifel an der erforderlichen Sachkunde begründen, wenn der Sachverständige das zu begutachtende Operationsverfahren selbst noch nicht angewandt bzw. vor Jahren lediglich assistiert hat (vgl. KG, VersR 2014, 205, 206). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die anspruchsvollere Revisionsoperation ist vielmehr nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 8, II 417) strukturell grundsätzlich dieselbe wie die Erstoperation.

2. Der Beklagte haftet dem Kl...

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