Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 03.04.2013; Aktenzeichen 4 O 35/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 03.4.2013 - 4 O 35/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 08.05.1976 geborene Kläger begehrt - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller Schäden und zukünftiger, nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehender immaterieller Schäden wegen seiner Behandlung in der Zeit vom 13.01.2007 bis zum 19.07.2007 in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Universitätsklinikum. Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Wesentlichen stattgegeben und sie hinsichtlich eines ferner noch geltend gemachten FreisteIlungsanspruchs bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in vollem Umfang abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1 (fortan: Beklagte), mit der sie ihren Anspruch auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der AntragsteIlung auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2014 (II 83). Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2014 (II 81-91) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Zur Zulässigkeit der Klage:
Der Kläger macht mit der Klage ausweislich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 (vgl. LGU S. 6) ein auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung befristetes Schmerzensgeld geltend. Die Voraussetzungen für eine solche befristete Geltendmachung liegen vor (vgl. BGH, NJW 2004, 1243 ff., juris Tz. 18 f.; OLG Celle, MDR 2009, 1273 f., juris Tz. 52 m.w.N.). Denn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen, die in ihrem konkreten Umfang jedoch nicht absehbar sind.
Zwar handelt es sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Klägers um einen Dauerzustand (Gutachten vom 07.09.2012, S. 49/31, I 351/315). Auch hat das LG hinreichende Feststellungen dazu, ob Verschlechterungen dieses Zustands zu erwarten oder schmerzhafte Folgebehandlungen erforderlich sind, nicht getroffen.
Dennoch lässt sich die o.g. Voraussetzung nach Art und Umfang der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen bejahen. Denn der rechte Fuß des Klägers ist nach den überzeugenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen praktisch funktionslos (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30.01.2013, S. 15, I 443). In solchen Fällen besteht - wie dem ständig mit Arzthaftungssachen betrauten Senat bekannt - ein erhöhtes Sturz- und damit einhergehendes Verletzungsrisiko. Der Sachverständige hat dies im Übrigen bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend bestätigt (Sitzungsniederschrift vom 28.05.2014. S. 4, II 87). Damit bestehen erhebliche Risiken für zusätzliche Komplikationen und gravierende Verschlechterungen des gegenwärtig erreichten Gesundheitszustandes des Klägers, die zwar als solche aus medizinischer Sicht schon jetzt objektiv vorhersehbar sind, deren Realisierung jedoch unsicher ist. In solchen Fällen kann die Schmerzensgeldforderung in zulässiger Weise im Wege der Teilklage geltend gemacht und auf die bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung feststellbaren Beeinträchtigungen begrenzt werden. Dies hat zur Folge, dass künftige Verschlechterungen oder Komplikationen dem Feststellungsausspruch unterfallen und im Falle ihres späteren Eintritts selbst dann noch zu einer Erhöhung des Gesamtschmerzensgeldes führen können, wenn sie schon im Erstprozess mit medizinisch hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnten (OLG C., a.a.O.).
B. Zur Begründetheit der Klage:
Der Kläger hat aus Vertrag gem. §§ 280, 611, 253, 249 BGB sowie aus deliktischer Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 253, 249 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe der vom LG ausgeurteilten 50.000,00 EUR sowie die begehrte Feststellung.
Die Beklagte haftet dem Kläger wegen eines groben Behandlungsfehlers ihrer Ärzte, den ...